Gesundheit
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Bei vielen der großen Krankenkassen laufen die im Wettbewerb vergebenen Rabattverträge für umsatzstarke Medikamente demnächst aus. Die AOK z.B. meldet, dass sie ihre bislang umfangreichste Ausschreibung (AOK VII) an den Markt geben will, in der einige sehr umsatzstarke Wirkstoffe wie Pantoprazol erneut ausgeschrieben werden. Die AOKen schreiben, obwohl es sich um jeweils selbständige Krankenkassen mit regionalem Bezug handelt, ihre Rabattverträge gemeinsam aus, teilen aber die Verträge in (diesmal acht) Regionallose auf. Für jedes Los wird (und wurde in der Vergangenheit) nur ein Vertragspartner gewählt – angesichts der rechtlichen Unsicherheiten des 3-Partnermodells ein Ansatz mit Zukunft.
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Viele große gesetzliche Krankenkassen schließen Rabattverträge über nicht mehr von Patenten geschützte Medikamente mit drei Vertragspartnern ab. Damit soll die Versorgungssicherheit erhöht und die Notwendigkeit einer – manchmal medizinisch problematischen – Umstellung der Versicherten auf andere Medikamente verhindert werden. Diese bisher von den Nachprüfungsinstanzen für zulässig gehaltene Praxis wird jetzt von einer Entscheidung der zweiten Vergabekammer des Bundes (VK 2 – 58/11) in Frage gestellt.
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Richtlinie 2004/18/EG Art. 1 II lit. a) und d), IV Die Vergabe von Rettungsdienstleistungen im Rahmen des sog. Konzessionsmodells unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des europäischen Vergaberechts. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 10. März 2011 (Rs. C-274/09) entschieden. Im Unterschied zum sog. Submissionsmodell erhalten die Leistungserbringer im Rahmen des Konzessionsmodells das Entgelt nicht unmittelbar vom Leistungsträger (dem Kreis oder der kreisfreien Stadt), sondern von den gesetzlichen Krankenkassen. Das Fehlen einer unmittelbaren Vergütung durch den öffentlichen Auftraggeber und die Übernahme eines – zumindest gewissen – Betriebsrisikos führt nach Ansicht des EuGH dazu, dass im Konzessionsmodell Dienstleistungskonzessionen (zum Begriff siehe hier) vergeben werden. Die Übertragung des öffentlichen Rettungsdienstes nach dem Submissionsmodell (hier erhält der Leistungserbringer sein Entgelt unmittelbar vom Leistungsträger) stellt sich demgegenüber als öffentlicher Dienstleistungsauftrag dar, wie der EuGH bereits mit Urteil vom 29. April 2010 (Rs. C-160/08) festgestellt hatte (siehe zu dieser Entscheidung den Beitrag des Autors hier).
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Gesetzliche Krankenkassen beschaffen Leistungen zunehmend im Rahmen von Vergabeverfahren. Dies verspricht erhebliche Einsparungen, denn in der Regel erzeugt ein solches Vorgehen hohen Wettbewerbsdruck. Dieser wird noch erhöht, wenn mehrere Krankenkassen bei der Vergabe kooperieren und hierdurch ihre Nachfragemacht bündeln. Ein Beispiel hierfür ist die Beschaffung von generischen Arzneimitteln, die von den Allgemeinen Ortskrankenkassen in gemeinsamen Verfahren durchgeführt wird. Das Bundeskartellamt schätzt den Anteil der AOKs auf dem relevanten Markt auf 40 %.
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Am 11. November 2010 hat der Bundestag das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes (AMNOG) verabschiedet. Es tritt am 1. Januar 2011 in Kraft und soll die gestiegenen Ausgaben der Krankenkassen für Arzneimittel durch mehr Wettbewerb begrenzen. Neben der inhaltlichen Reform der Erstattungsregelungen dürfte dabei auch die konsequente Stärkung der vergaberechtlichen Kontrollmechanismen eine wichtige Rolle für zukünftige Beschaffungen der Krankenkassen spielen. Dieser Beitrag gibt einen kurzen Überblick über wichtige Neuregelungen.
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Ein Gastbeitrag von Dr. Martin Ott Das OLG Naumburg hat mit Beschluss vom 4. November 2010 (Az.: 1 Verg 10/10) entschieden, dass die Übertragung der Durchführung der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransports (öffentlicher Rettungsdienst) – jedenfalls nach der derzeitigen Gesetzeslage in Sachsen-Anhalt – zwingend als Vergabeverfahren nach den Vorschriften des europäischen Kartellvergaberechts (§§ 97 ff. GWB) durchzuführen ist. In seiner Entscheidung nimmt der Vergabesenat ausdrücklich Bezug auf das Urteil des EuGH vom 29. April 2010 (Rs. C-160/08), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass es sich beim Submissionsmodell um die Vergabe eines entgeltlichen öffentlichen Auftrags handelt und nicht um ein rein hoheitliches Handeln. Das OLG Naumburg bestätigt insoweit außerdem seine in Anknüpfung an die jüngere Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 01.12.2008 – Az.: X ZB 31/08) bereits vor der zitierten Entscheidung des EuGH begonnene Rechtsprechung (Beschluss vom 23.04.2009 – Az.: 1 Verg 7/08).
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Der Vergabesenat des OLG München hat mit Beschluss vom 2. Juli 2009 (Verg 5/09) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob – vereinfacht gesprochen – das sog. „Konzessionsmodell“ nach dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz (BayRDG) eine Dienstleistungskonzession darstellen könnte (siehe zur Vorlagefrage den Beitrag des Autors hier und zu Dienstleistungskonzessionen hier). Zum sog. „Submissionsmodell“ bei Rettungsdienstleistungen hat sich in diesem Jahr der EuGH mit Urteil vom 29. April 2010 geäußert (Rs.- C-160/08). Die Entscheidung wurde von Herrn Rechtsanwalt Dr. Ott im Vergabeblog kommentiert. Bezüglich des Konzessionsmodells steht die Entscheidung der Luxemburger Richter noch aus, allerdings liegen die Schlussanträge des Generalanwalts Ján Mazák seit dem 9. September 2010 vor (Rs. C-274/09). Unser Autor Dr. Roderic Ortner hat sich die Schlussanträge näher angesehen. (Anmk. der Red.)
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Der aktuelle Gesetzesentwurf vom 29.06.2010 zur Reform der Arzneimittelversorgung („Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarkts in der gesetzlichen Krankenversicherung“, AMNOG) überträgt den Zivilgerichten die vergaberechtliche Kontrolle über den Abschluss von Arzneimittelrabattverträgen auch in der zweiten Instanz. Strenge vergaberechtliche Regeln sollten daher schon im Vorfeld beachtet werden, das gilt insbesondere bei Verträgen über denselben Wirkstoff, die mit mehreren Herstellern geschlossen werden.
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Wenn Sie gestern Abend die Nachrichten verfolgt haben, so wissen Sie, dass den gesetzlich Krankenversicherten in Kürze eine Erhöhung ihrer Beiträge ins Haus steht. Die Politik wird nicht müde, die üblichen Gründe zu proklamieren, die Mindereinnahmen der Kassen durch die Wirtschaftskrise, die Kosten des Gesundheitsfonds und sowieso die gestiegene Lebenserwartung. Nun sind Krankenkassen nach einem Urteil des EuGH auch öffentliche Auftraggeber. Und was der Bundesrechnunghof (BRH) in seinen „Bemerkungen 2009“ über den Umgang jedenfalls einiger Kassen mit ihren Finanzmitteln feststellt, lässt Rückschlüsse auf deren Verhältnis zur sparsamen Mittelverwendung insgesamt zu. Die interessantesten Fälle finden Sie nachfolgend – Vergabeblog empfiehlt dringend blutdrucksenkende Mittel bereit zu halten. Am besten auf eigene Kosten.
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Das Gemeinschaftsunternehmen der Betriebskrankenkassen, spectrum|K, hat am 27. Juli sein Vergabeverfahren für Rabattverträge gestartet (vgl. EU-Amtsblatt vom 28. Juli 2009; Az. 2009/S 142-207880). Die Ausschreibung dient dem Abschluss von Rabattverträgen von Medikamenten. Die Besonderheit: An dem Vergabeverfahren beteiligen sich 80 Krankenkassen, darunter neben Betriebskrankenkassen auch Vertreter anderer Kassenarten. Damit umfasst die Ausschreibung ein Auftragsvolumen für ca. 7,3 Millionen Versicherte – wie war das noch mit dem Kartellrecht und den Krankenkassen?