Recht
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Das ging ja mal schnell: Die am 20. August in Kraft getretene, novellierte Vergabeverordnung ist bereits beim Bundesministerium der Justiz kostenfrei abrufbar unter diesem Link.
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§ 20 VOL/A Im Rahmen der VOL/A 2009 werden bei § 20 VOL/A und § 24 VOL/A EG hohe Anforderungen an die Dokumentation gestellt. Das Vergabeverfahren ist „von Anbeginn an fortlaufend zu dokumentieren“. Strittig ist, ob ein Nachschieben von Gründen, also eine Nachbesserung des Vergabevermerks, nach Abschluss des Verfahrens zulässig ist. Der BGH hat erst im Februar unter bestimmten Voraussetzungen eine Heilung im Nachprüfungsverfahren im Rahmen von § 24 VOL/A EG bejaht (BGH, Beschluss vom 08.02.2011 – X ZB 04/10). Die VK Lüneburg hat nun aktuell entschieden, dass ein Nachschieben von Gründen nach Abschluss des Vergabeverfahrens oder im Nachprüfungsverfahren nicht zulässig ist.
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In Fortführung des vorangegangenen Beitrags von Herr Dr. Soudry zur Richtlinie für Vergaben in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung: Der aktuelle “Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit” der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG ist nun im Dokumentations- und Informationssystem des Deutschen Bundestags (BR-Drs. 464/11) unter diesem Link abrufbar. Der Entwurf wurde dem Bundesrat zugeleitet, aber dort noch nicht beraten.
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§§ 100 Abs. 2 lit. d), 115 Abs. 4 GWB; Art. 13, 55, 56 RL 2009/81EG Am 21.08.2011 lief die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG über die Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Aufträgen ab. Erstmals hat sich kürzlich auch das OLG Düsseldorf mit der Richtlinie befasst. Der Beschluss vom 08.06.2011 enthält interessante Ausführungen zur Reichweite von § 100 Abs. 2 lit. d) GWB, zum Verhältnis des GWB zu der Richtlinie und zur Rechtmäßigkeit des § 115 Abs. 4 GWB.
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Einer geht noch: Kaum, dass die letzte Änderung der Vergabeverordnung (VgV) am 12. Mai 2011 in Kraft getreten ist (wir berichteten), ist mit Veröffentlichung der abermals novellierten VgV diese gestern, am 20. August, in Kraft getreten. Kernpunkt ist die Berücksichtigung der Energieeffizienz bei der öffentlichen Beschaffung: Künftig soll in der Leistungsbeschreibung das höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz und, soweit vorhanden, die höchste Energieeffizienzklasse im Sinne der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung gefordert werden. Allerdings ist die Bundesregierung den Bedenken des Bundesrats gefolgt und hat ihren Entwurf entsprechend abgemildert.
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Am 21. August – also in genau sechs Tagen – läuft die Umsetzungsfrist für die EU-Richtlinie 2009/81/EG zu Vergaben in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung ab. Da eine rechtzeitige Umsetzung nicht mehr möglich ist, hat das federführende Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) nun ein “vorläufiges Rundschreiben” veröffentlicht, um eine richtlinienkonforme Auftragsvergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bis Inkrafttreten der nationalen Regelungen zu gewährleisten.
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§ 19 Abs. 5 EG VOL/A Auch nach der VOL/A 2009 gilt: Bei der Wertung der Angebote berücksichtigen die Auftraggeber entsprechend der bekanntgegebenen Gewichtung vollständig und ausschließlich die Kriterien, die in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannt sind (vgl. § 19 Abs. 8 EG VOL/A). Wie weit die Bekanntmachungspflicht der Auftraggeber reicht, war bereits Gegenstand einer Reihe von Entscheidungen. Das Oberlandesgericht (OLG) München fügte eine weitere hinzu. Es hatte unter anderem darüber zu entscheiden, inwieweit der öffentliche Auftraggeber verpflichtet sei, die Formel zur Umrechnung der Angebotspreise in Punkten mitzuteilen.
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§ 97 Abs. 1 GWB; §§ 2 Nr. 1 Abs. 1, 17 Abs. 2 S. 2, Abs. 3, 19 Abs. 3 lit. f) EG VOL/A. Personelle oder rechtliche Verflechtungen zwischen mehreren Bietern eines Vergabeverfahrens begründen eine Vermutung wettbewerbswidriger Absprachen. Erhalten Auftraggeber hiervon Kenntnis, sind sie verpflichtet zu prüfen, ob Wettbewerbsverstöße vorliegen. Die Bieter müssen diese Vermutung widerlegen. Bleibt es bei dem bloßen Verdacht, ist ein Ausschluss vom Verfahren nicht zulässig.
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Viele große gesetzliche Krankenkassen schließen Rabattverträge über nicht mehr von Patenten geschützte Medikamente mit drei Vertragspartnern ab. Damit soll die Versorgungssicherheit erhöht und die Notwendigkeit einer – manchmal medizinisch problematischen – Umstellung der Versicherten auf andere Medikamente verhindert werden. Diese bisher von den Nachprüfungsinstanzen für zulässig gehaltene Praxis wird jetzt von einer Entscheidung der zweiten Vergabekammer des Bundes (VK 2 – 58/11) in Frage gestellt.
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Von Michael Wankmüller, Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie “Von Bewerbern und Bietern dürfen Entgelte für die Durchführung der Vergabe nicht erhoben werden”, formuliert die neue VOL/A für Vergabeverfahren unter wie oberhalb der EU-Schwellenwerte. Auf den ersten Blick eine eindeutige Regelung – jedenfalls für papiergebundenen Verfahren. Doch wert trägt die Kosten von komplexen eVergabelösungen? Der Gesetzgeber hat sich entschieden: Der Verursacher der Kosten, also der Auftraggeber. Eine Klarstellung.