Recht
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§ 99 Abs. 1 GWB; Art. 1 Abs. 4 Richtlinie 2004/18/EG Die Vergabe von Verträgen über die Versorgung der Bevölkerung mit Breitbandnetzen stellen in der Regel Dienstleistungskonzessionen dar und unterfallen somit nicht dem europäischen Vergaberecht. Das hat das OLG München mit Beschluss vom 25. März 2011 entschieden (Az.: Verg 4/11). Nach Ansicht des Vergabesenats liegen – auch bei der Übernahme eines nur eingeschränkten Betriebsrisikos – Dienstleistungskonzessionen vor, so dass das formstrenge Vergaberecht nicht anwendbar und der Vergaberechtsweg nicht eröffnet ist. Das Gericht orientiert sich in seiner Argumentation an dem vor kurzem ergangenen Urteil des EuGH vom 10. März 2011 zur Vergabe von Rettungsdienstleistungen (siehe zu dieser Entscheidung den Beitrag des Autors hier). Die Entscheidung hat nicht nur Bedeutung für künftige Breitbandausschreibungen, sondern vor allem für die Vergabe von Konzessionen im Bereich der Daseinsvorsorge.
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Ein Auftraggeber darf einem Nebenangebot auch dann den Zuschlag erteilen, wenn er als Zuschlagskriterium ausschließlich den Preis festgelegt hat. Mit dieser Auffassung tritt das OLG Schleswig der Ansicht des OLG Düsseldorf entgegen, sieht sich aber an einer Vorlage gehindert. Rechtsklarheit in dieser Frage lässt daher weiter auf sich warten.
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§§ 97 Abs. 2, 104 Abs. 2, 107 Abs. 2 GWB In Baden-Württemberg regelt der so genannte Autarkieerlass, dass in Baden-Württemberg angefallene Abfälle zur Beseitigung auch in Baden-Württemberg zu entsorgen sind. Diese Regelung ist bereits abfallrechtlich fragwürdig, wurde jedoch auch nunmehr vergaberechtlich von einem Bieter in Frage gestellt, der über Entsorgungsanlagen nur außerhalb von Baden-Württemberg verfügt.
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Im ersten Beitrag dieser Serie hatte ich Ihnen die Zulassung von Nebenangeboten in der Vergabebekanntmachung vorgestellt. Wie wir gesehen haben, ist die Zulassung von Nebenangeboten als solche noch relativ einfach zu handhaben, man darf sich – im Oberschwellenbereich – nur nicht von den Formulierungen der VOL/A und v. a. der VOB/A irreführen lassen. Deutlich unübersichtlicher wird die Rechtslage für den Auftraggeber, der mit seinem Wunsch, Nebenangebote zuzulassen, ernst machen will, und sich nun an die Überwindung der nächsten Hürde machen muss.
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Was waren die wichtigsten Themen im April? Unser Monatsrückblick gibt wie immer die Antwort.
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§ 97 Abs. 3 Satz 1 und 2 GWB Öffentliche Auftraggeber müssen möglichst mittelstandsfreundlich und insbesondere losweise ausschreiben (vgl. § 97 Abs. 3 Satz 1 und 2 GWB). Dieses Gebot hat auch Bedeutung für den Zuschnitt der Lose. Sie müssen so groß bzw. klein sein, dass dem Mittelstand eine Chance bleibt, ein Angebot abzugeben – und zwar auch ohne eine Bietergemeinschaft zu bilden. Das OLG Karlsruhe hat nun in einer aktuellen Entscheidung die Grenzen dieser Pflicht verdeutlicht (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6.04.2011, 15 Verg 3/11).
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Die EU-Kommission hatte Anfang des Jahres ein „Grünbuch über die Modernisierung der europäischen Politik im Bereich des öffentlichen Auftragswesens – Wege zu einem effizienten europäischen Markt für öffentliche Aufträge“ herausgegeben. Ein Grünbuch dient dem Zweck eine öffentliche und wissenschaftliche Diskussion zu einem bestimmten Thema herbeizuführen, insb. zur Vorbereitung geplanter Verordnungen und Richtlinien. Dazu haben die Kommunalen Spitzenverbände und der Verband Kommunaler Unternehmen e.V. (VKU) nun Stellung bezogen. Der Tenor: Mehr Freiheit bei der Vergabe öffentlicher Aufträge – u.a. durch eine Verdopplung der geltenden Schwellenwerte.
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Richtlinie 2004/18/EG Ein Gastbeitrag von RAin Julia Müller Die Europäische Kommission erkennt die Dringlichkeit für den Rückgriff auf das beschleunigte Verfahren gemäß der Richtlinie 2004/18/EG bis Ende des Jahres 2011 weiterhin an. Mit Pressemitteilung vom 19.12.2008 (IP/08/2040) hatte die Europäische Kommission mitgeteilt, dass vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise die Dringlichkeit für die Anwendung der verkürzten Fristen des beschleunigten Verfahren grundsätzlich für alle größeren öffentlichen Projekte angenommen werde. Diese Praxis bei der Anerkennung der Dringlichkeit sollte ursprünglich bis Ende 2010 befristet sein.
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Der Wettbewerb um Marktanteile für generische Arzneimittel findet in Deutschland mittlerweile hauptsächlich über Rabattverträge statt. Denn in der Apotheke werden in der Regel Arzneimittel von Herstellern verkauft, die mit der Krankenkasse des Versicherten einen Rabattvertrag abgeschlossen haben. Dementsprechend hart umkämpft sind die Vergabeverfahren, in denen die Verträge vergeben werden. Mit dem aktuellen Verfahren der AOKs wurde eine neue Stufe erreicht: In gleich drei Entscheidungen musste sich die die Vergabekammer des Bundes mit den Anforderungen an Preisprüfungen und Unterkostenangebote befassen (VK 3 126/10, VK 3 135/10 und VK 3 162/10). Sie ordnete eine neue Angebotsrunde an und verlangte, dass Unterkostenangebote konsequent ausgeschlossen werden. Der von den Auftraggebern hierbei angelegte Maßstab sei den Bieter transparent mitzuteilen.
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Seitdem Jean Claude Marie Vincent de Gournay 1751 als französischer Handelsminister das Arbeiten von Beamten nach festgeschriebenen Vorschriften als „bureaucratie“ („Herrschaft der Schreibtische“) kritisierte [LEI, S. 1], scheint ein besonderes Bestreben darin zu liegen, stetig Bürokratie abbauen zu wollen. Das Vergaberecht „erfreut“ sich hierbei besonderer „Aufmerksamkeit“. EU-Kommission, Gesetzgeber, Wirtschaftsverbände und eine Vielzahl anderer Interessenverbände fordern permanent Vereinfachungen bei der öffentlichen Auftragsvergabe. Dass die Aktivitäten dazu offensichtlich als nicht ausreichend wahrgenommen werden, lässt sich wohl auch daraus ablesen, dass mit jeder Novelle des Vergaberechts gleich die nächste Diskussion um den Abbau von Hindernissen angestoßen wird. Eine neue Variante im Abbau von Bürokratie sieht die EU-Kommission offensichtlich in der elektronischen Umsetzung zum Vergaberecht. In ihrem „GRÜNBUCH zum Ausbau der e-Beschaffung in der EU“ kündigt sie an, mit einem zentralen elektronischen System die Einhaltung der Transparenz- und Verfahrensvorschriften erreichen zu wollen [KOM, S. 15].