Recht
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Nein, auch wenn heute die CeBIT ihre Tore öffnet, soweit ist es dann doch noch nicht. Allerdings könnte iPhone Hersteller Apple durchaus darüber nachdenken: Die neue VOL/A 2009 sieht zum Zweck des Bürokratieabbaus in § 3 Abs. 6 VOL/A 2009 die neue Möglichkeit des sog. „Direktkaufs“ ohne ein Vergabeverfahren vor.
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Neuer EVB-IT-Systemlieferungsvertrag verabschiedet Rechtzeitig zum Beginn der CeBIT treten neue IT-Einkaufsbedingungen der öffentlichen Hand in Kraft. Nach intensiven Abstimmungen haben eine Arbeitsgruppe unter Leitung des Bundesinnenministeriums und der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) den EVB-IT-Systemlieferungsvertrag für die Beschaffung von Informations- und Kommunikationstechnologie (ITK) verabschiedet. Der Systemlieferungsvertrag regelt den Einkauf von Standardhardware und -software für die öffentliche Hand einschließlich deren Integration und Anpassung. Daneben bleibt weiterhin der EVB-IT Systemvertrag anwendbar.
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Auch wenn sich der Gesetzgeber bislang zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht durchringen konnte: Die Rechtsprechung kommt immer häufiger zu dem Ergebnis, dass Bietern auch bei Auftragsvergaben unterhalb EU-Schwellenwerte grundsätzlich der Prozessweg eröffnet ist. Zuletzt hat das OLG Düsseldorf in einer Entscheidung vom 13.01.2010 (27 U 1/09) bestätigt, dass sich Bieter gegen rechtswidrige Vergabeentscheidungen gerichtlich zur Wehr setzen können. Dabei greift der Rechtsschutz nach Auffassung des OLG Düsseldorf nicht erst bei willkürlichem Verhalten der Vergabestelle – ein Ansatz, der zu einer deutlichen Erweiterung des Rechtsschutzes im Unterschwellenbereich führt.
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Am Dienstag fand in Berlin zum inzwischen 8. Mal im Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) der „Tag der öffentlichen Auftraggeber“ statt. In dessen Rahmen verliehen BMWi und der Bundesverband Materialwirtschaft Einkauf und Logistik e.V. (BME) den Preis „Innovation schafft Vorsprung“ für besonders innovative Lösungen im Beschaffungswesen. Im voll besetzen Konferenzzentrum des Ministeriums wurde dem interessierten Fachpublikum – vorwiegend Fach- und Führungskräfte aus Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltungen sowie öffentlich-rechtlichen Unternehmen – neben den Gewinnern eine hochkarätige Auswahl an Vorträgen geboten, die von einem Blick in die nicht mehr ganz so trübe Glaskugel der kommenden vergaberechtlichen Entwicklungen über die strategische Steuerung in der öffentlichen Beschaffung bis zum noch jungen Präqualifizierungsverfahren für den VOL-Bereich reichte. Am Rande der Konferenz demonstrierten eine Handvoll Umweltschützer für die Berücksichtigung des Klimaschutzes bei der öffentlichen Auftragsvergabe – allerdings vorm falschen Eingang in der Scharnhorststraße…
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In unserer ersten Folge zur neuen VOL/A 2009 wurden die Änderungen im Aufbau und der Struktur erläutert. Nun geht es an die Inhalte. Zwar blieb die letztendliche Umsetzung des Entwurfs aus der Feder des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie aufgrund des im Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Dienstleistungen (DVAL) herrschenden Konsensprinzips hinter den Ausgangsvorschlägen des Ministeriums zurück. Gleichwohl machte dieses seinem Namen “für Wirtschaft” alle Ehre: Im Unterschwellenbereich, in dem sich die weitüberwiegende Anzahl der Vergabeverfahren abspielt – konnte die Transparenz bei der Auftragsvergabe deutlich erhöht werden.
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Eine wesentliche Neuregelung der vor knapp einem Jahr in Kraft getretenen GWB-Novelle stellt § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB dar. Danach ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Bereits im laufenden Gesetzgebungsverfahren wurde in der Vergaberechtsliteratur diskutiert, inwieweit die Anwendung der 15-Tage-Frist einen Hinweis in der Vergabebekanntmachung voraussetzt oder nicht. Diese Frage war in jüngster Vergangenheit auch Gegenstand verschiedener Vergabenachprüfungsverfahren.
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Schon Anfang Dezember hat das OLG Düsseldorf über die vielbeachtete Vergabe des Planungsauftrages zum Wiederaufbau des Berliner Stadtschlosses geurteilt (Wir berichteten hier und hier, sowie über die Entscheidung der Vergabekammer). Jetzt liegt die Begründung des Urteils vor – herunterladbar von der Homepage des forum vergabe.
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Die Vergabekammer Nordbayern (Beschluss v. 10.12.09 – 21.VK-3194-53/09) hat nochmals ausdrücklich festgestellt, dass der Auftraggeber an seine benannten Zuschlagskriterien gebunden ist. § 25 a Nr. 1 Abs. 2 VOL/A stellt eine Ausformung der tragenden Grundsätze des Vergabeverfahrens dar, nämlich des Transparenzgebots und insbesondere des Willkürverbots. Sinn und Zweck der Pflicht zur vorherigen Bekanntmachung der Zuschlagskriterien ist, dass der Bewerberkreis vorhersehen können soll, worauf es dem Auftraggeber in besonderem Maße ankommt, um dies bei der Angebotserstellung berücksichtigen zu können. Der Auftraggeber soll dabei einerseits auf seinen Bedarf besonders ausgerichtete Angebote erhalten, andererseits bei der Auswahl nicht manipulieren können.
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Ändert sich während eines Vergabeverfahrens die Zusammensetzung einer Bietergemeinschaft, führt dies noch nicht zwingend zum Ausschluss ihres Angebots. Dies hat nun das OLG Celle in seinem Beschluss vom 03.12.2009 (13 Verg 14/09) entschieden. Damit setzt es sich in Widerspruch zur Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 26.01.2005 – VII-Verg 45/04), wonach Änderungen in der Zusammensetzung der Bietergemeinschaft zum zwingenden Ausschluss des Bieters führen.
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Am 29. Dezember letzten Jahres wurde die neue VOL/A 2009 im Bundesanzeiger bekannt gemacht und harrt aktuell ihres In-Kraft-Tretens durch die neue Vergabeverordnung bzw. die Einführungserlasse der Bundesländer. Was aber wurde genau in den insgesamt elf Arbeitssitzungen des zuständigen DVAL-Hauptausschuss Allgemeines von Oktober 2007 bis Oktober 2009 über den Titel “Vergabe und Vertragsordnung für Leistungen“ statt bisher “Verdingungsordnung für Leistungen” hinaus geändert? Grund genug und Anlass für den Vergabeblog, eine Serie zu den wichtigsten Änderungen der Novelle zu beginnen. Im heutigen Teil 1 geht es um die Reform der Struktur, die weit mehr als eine bloße Schönheits-OP war. Tipp: Nutzen Sie doch die Druckfunktion unter jedem Artikel, so haben Sie am Ende eine kompakte Übersicht der Reform griffbereit im Regal.