Recht
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Das OLG Düsseldorf hatte mit seiner Entscheidung “Fliegerhorst Ahlhorn” ein städtebauliches Grundstücksgeschäft der öffentlichen Hand für ausschreibungspflichtig erklärt und damit ein wahres Erdbeben in Literatur und Praxis ausgelöst. Mit Urteil vom 25. März (C-451/08) hat sich der EuGH nun den Schlussanträgen von Generalanwalt Mengozzi vom 17.11.2009 angeschlossen und dieser Rechtsauffassung eine Absage erteilt. Wir werden die Entscheidung in Kürze im Vergabeblog ausführlich vorstellen. Den Volltext des Urteils finden Sie derweil hier.
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Das Bundeskartellamt hat sein “Informationsblatt zum Rechtsschutz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge” aktualisiert. Es berücksichtigt nun die Änderungen des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009. Das 9-seitige Papier gibt einen guten Gesamtüberblick zum Verfahren vor dem Bundeskartellamt, inkl. der zu erwartenden Kosten.
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Wir freuen uns, Ihnen eine Synopse der VOL/A 2006 zur VOL/A 2009 für den 2. Abschnitt, also den Oberschwellenbereich, zur Verfügung stellen zu können. Wie immer bei Vergabeblog selbstverständlich kostenlos, denn zahlen dürfen Sie gerne bei anderen.
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Das OLG Brandenburg erweitert mit seinem Beschluss vom 12.01.2010 (Verg W 7/09) die Definition von Dienstleistungskonzessionen und schränkt den Geltungsbereich des Vergaberechts ein. Nach seinem Verständnis liegt eine Dienstleistungskonzession schon vor, wenn Dritte ein Nutzungsentgelt zahlen, und zwar selbst dann, wenn der Auftraggeber die überwiegenden Kosten übernimmt.
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Weist ein Auftraggeber die Rüge eines Bieters zurück, läuft die 15-tägige Frist zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens nur dann, wenn der Auftraggeber bereits in der Bekanntmachung auf diese Frist hingewiesen hat. Dies hat das OLG Celle in seinem Beschluss vom 04.03.2010 (13 Verg 1/10) entschieden und damit die Ansicht mehrerer Vergabekammern bestätigt. Zudem deutet das Gericht an, dass bestimmte Höflichkeitsfloskeln von Auftraggebern in ihrer Rügeantwort den Beginn der 15-Tages-Frist behindern könnten.
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Über 16 % des Bruttoinlandsprodukts bzw. mehr als 1.500 Mrd. Euro beträgt der jährliche Umsatz der öffentlichen Beschaffungen von Gütern und Dienstleistungen in der Europäischen Union. Das Europäische Parlament (EP), genauer der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, hat den “Entwurf eines Berichts über Neue Entwicklungen im öffentlichen Auftragswesen (2009/2175(INI))” veröffentlicht. Berichterstatterin ist die Deutsche Heide Rühle (Bündnis 90/Die GRÜNEN), seit 1999 Mitglied des EP. Eingangs heisst es, man bedauere, “dass die Ziele, die mit der Revision der Richtlinien zur öffentlichen Auftragsvergabe aus dem Jahr 2004 angestrebt wurden, bisher nicht erreicht wurden; hofft aber, dass die jüngsten EuGH-Urteile zu einer Klärung der offenen Rechtsfragen beitragen”. Dabei kritisiert der Bericht mit ordentlicher Breitseite mehrfach die Kommission – einige besonders lesenswerte Auszüge nachfolgend.
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Auch kleine Änderungen können von Bedeutung sein. Im heutigen Teil 4 unserer Serie “Die neue VOL/A” geht es um eine solche, erst auf den zweiten Blick bedeutsame Änderung. Gem. § 8 Nr. 3 Abs. 5 VOL/A 2006 ist die Ausschreibung “produktneutral”, d.h. insbesondere ohne Verwendung von Markennamen oder Bezeichnungen, die Rückschlüsse auf die Produkte eines bestimmten Herstellers/ Anbieters zulassen, zu formulieren. Eine Auflage, die insbesondere im technischem Umfeld Beschaffer nicht selten vor große Herausforderungen stellt (s. dazu auch den vorangehenden Beitrag Leitfaden zur produktneutralen Beschaffung von Desktop-PCs aktualisiert). So soll sichergestellt werden, dass nicht durch diskriminierende Formulierungen bestimmte Bieter ausgeschlossen werden – sei es ungewollt oder mitunter auch gewollt. Eine sinnvolle Vorschrift, die in ihrer praktischen Anwendung aber nicht selten zu kuriosen Folgen führte – so z.B., wenn eine Behörde über 50 identische Server der Firma PH verfügte, und nun der 51 Server produktneutral beschafft werden sollte – technische Einbindung, Schulungen des Personals, etc. fraßen oft jede Wirtschaftlichkeit auf. Auch die Rechtsprechung legte den Beschaffern für Ausnahmen vom Grundsatz der Produktneutralität hohe Hürden vor. Die neue VOL/A schafft für solche Fälle nun zumindest im Unterschwellenbereich – und damit immerhin bis zu einem Auftragswert von 193.000 Euro bzw. 125.000 Euro bei Obersten oder Oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen – eine praxisgerechte Ausnahmeregelung.
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Auch wenn sich das Vergaberecht gerade einmal nicht ändert, so ändert sich der Stand der Technik doch fortlaufend: Daher haben die Partner des Projekts “itk-beschaffung.de” unter Federführung des Beschaffungsamts des BMI und des BITKOM ihren Leitfaden zur produktneutralen Beschaffung von Desktop-PCs aktualisiert. Der Leitfaden gibt eine praxistaugliche Hilfestellung für öffentliche Einkäufer, ihre Ausschreibungen von Desktop-PCs entsprechend § 8 VOL/A 2006 “produktneutral”, d.h. ohne Verwendung geschützter Markennamen und ohne Nennung eines bestimmten Herstellers, gleichwohl aber unter Berücksichtigung aktueller technischer Anforderungen zu formulieren. Der Schlüssel dazu liegt in der Verwendung von sog. Benchmark-Verfahren.
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Während die neue VOL/A noch auf ihr Inkrafttreten durch eine geänderte VgV harrt, erfährt sie bereits die erste Korrektur: Im Bundesanzeiger Nr. 32 vom 26.02.2010 wird eine “Berichtigung der Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A), Ausgabe 2009, vom 19. Februar 2010” bekannt gemacht. Die Korrektor betrifft § 16 VOL/A 2009 und § 19 EG VOL/A 2009 (Prüfung und Wertung der Angebote).
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Die Klägerin hat gegenüber dem Öffentlichen Auftraggeber einen Mehrvergütungsanspruch wegen eines verzögerten Vergabeverfahrens geltend gemacht. In den Ausschreibungsunterlagen war u. a. die Vorgabe enthalten, dass „die Arbeiten im Frühjahr/Sommer 2005 ausgeführt werden“. Im Laufe des Vergabeverfahrens wurde die Zuschlagsfrist mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 30.04.2006. Die Klägerin erhielt schließlich im Februar 2006 den Zuschlag im Vergabeverfahren. Der Baubeginn wurde zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich auf den 1. April 2006 festgelegt. Bereits vor Baubeginn reichte die Klägerin Nachtragsangebote über Zusatzkosten ein, die vom Auftraggeber nicht akzeptiert wurden. Die Klägerin begründete die Nachträge damit, dass ihre ursprünglich angebotenen Einheitspreise aufgrund der Verschiebung der Ausführungszeiten der Baumaßnahme sich um die geltend gemachten Mehrkosten erhöht hätten. Der BGH hat das den Anspruch ablehnende Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben. Er führt aus, dass das Berufungsgericht der erklärten Bindefristverlängerung des Bieters zu Unrecht den Inhalt beimisst, im Falle eines fristgerechten Zuschlags die Arbeiten zu dem angebotenen Preis zu dem neuen, sich aus der Fristverlängerung ergebenden Termin auszuführen.