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Alles neu, Alles besser? Diese Frage stellen wir im Rahmen der Podiumsdiskussion auf dem 1. Bau-Vergabetag…
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Die Sozietät Watson Farley & Williams sucht zur Erweiterung ihres Teams bevorzugt am Standort München (oder…
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Die FAQ zum Tariftreue- und Vergabegesetz NRW wurden hinsichtlich der Binnenmarktrelevanz aktualisiert. Die aktuelle Fassung finden Sie hier.
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Es ist gute Tradition, dass wir alle paar Jahre kurz inne halten und unter die Motorhaube des Vergabeblogs sehen: Was aussieht wie die Aufzeichnung eines Erdbebens auf einem Seismograpfen ist die durch Google gemessene Entwicklung der Nutzung des Vergabeblogs durch Sie, liebe Leserinnen und Leser. Gut zu sehen dabei jeweils die Kerben “zwischen den Jahren”.
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Das Bundeskabinett hatte Anfang Februar die Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen für die finanzielle Förderung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PDF: 850 KB) beschlossen.
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1. Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 78 GWB. 2. Nach § 78 Satz 1 GWB kann das Gericht einem Beteiligten die notwendigen Auslagen eines anderen Beteiligten auferlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht.
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Das KG Berlin hat in einem zivilrechtlichen Berufungs- bzw. Eilverfahren über die Frage der Ausschreibungspflicht eines Pachtvertrags für eine Open-Air-Veranstaltungsstätte entschieden. In erster Instanz hatte das LG Berlin wegen des Antrags eines Wettbewerbers des Pächters noch – jeweils – aus der neuen EU-Vergaberichtlinie 2014/23/EU, Art. 3 und 12 GG, eine Ausschreibungspflicht erkannt und den avisierten Vertragsschluss verboten.
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Bauleistungen müssen (deutschlandweit) öffentlich ausgeschrieben werden, wenn nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen (§ 3 Abs. 2 VOB/A). Beschränkt kann ausnahmsweise ausgeschrieben werden, wenn z.B. eine öffentliche Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis erbrachte (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 VOB/A).
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Gemäß Senatsbeschluss vom 10.02.2015 ändern sich die Wertgrenzen bei der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) – Abschnitt 1 – als auch die Wertgrenzen für Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige Vergaben von Bauleistungen nach der VOB/A.
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Die Antikorruptionsorganisation Transparency International Deutschland e.V. (TI) begrüßt das durch das Bundeskabinett beschlossene Eckpunktepapier zur Reform des Vergaberechts. Dieses sieht u.a. die Einrichtung eines zentralen und bundesweit einheitlichen Korruptionsregisters vor, um Korruption und Wirtschaftskriminalität zu bekämpfen. Kritik kommt allerdings zur geplanten Wahl des Vergabeverfahrens.
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Hinsichtlich der Umsetzung der neuen EU-Richtlinien zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge in nationales Recht, begrüßen die beiden Bauspitzenverbände HDB und ZDB grundsätzlich die vom Bundeskabinett beschlossenen Eckpunkte. „Kritisch bewerten wir dagegen die Überlegungen zur Einführung eines sog. Korruptionsregisters.“
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Der Bundesrat hat einem Gesetzentwurf zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes (18/3563) vorgelegt.
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Kaum eine vergaberechtliche Thematik hat die Praxis insbesondere im Dienstleistungsbereich in den zurückliegenden Jahren stärker beschäftigt als der Grundsatz der Trennung zwischen Eignungs- und Zuschlagskriterien. Das ist auch nicht verwunderlich, weil die Festlegung der Eignungs- und Zuschlagskriterien die wichtigsten verfahrensleitenden Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers darstellen. Das OLG Karlsruhe hat nunmehr festgestellt, dass das Verbot der Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien allgemein bekannt ist und daher selbst ein relativ unerfahrener Bieter einen Verstoß spätestens bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist rügen muss.
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Der seit Jahresbeginn 2015 geltende, bundesweit einheitliche Mindestlohn nach dem MiLoG ist auch für Vergabeverfahren von Bedeutung. Der erste Teil dieses Beitrags hat diesen Mindestlohn im Kontext der Bestimmungen des AEntG aus vergaberechtlicher Sicht vorgestellt. Von diesen arbeitsrechtlichen Regelungen zu unterscheiden sind die verschiedenen Landesgesetze, die darauf abzielen, speziell bei der Vergabe öffentlicher Aufträge eine bestimmte Mindestvergütung für Beschäftigte durchzusetzen.