Digitales Netzwerk
Login
-
Kann die Schulnotenrechtsprechung trotz des TNS-Dimarso-Urteils des EuGH unter dem novellierten Vergaberecht fortgesetzt werden? – zugleich…
15 Minuten
-
Die Bw Bekleidungsmanagement GmbH (BwBM) sucht für den Fachbereich Bekleidung und Ausrüstung für die Abteilung Vergabemanagement…
1 Minute
-
Die umfangreiche „Aufstockung“ von Rettungsmittelwochenstunden ist eine ausschreibungspflichtige Vertragsänderung. Während der Laufzeit eines Vertrages können veränderte Umstände Anpassungen an den vertraglichen Leistungspflichten notwendig machen. Handelt es sich jedoch um einen öffentlichen Auftrag, sind diesem an sich normalen zivilrechtlichen Vorgang Grenzen gesetzt:
-
Bereits im Vergabeblog Nr. 11831 (vgl. Vergabeblog.de vom 14/01/2012, Nr. 11831) wird das Postulat der Schaffung von Karrierepfaden für Beschaffungsverantwortliche der öffentlichen Hand aufgegriffen. Grundsätzlich geben Institutionen des öffentlichen Sektors in Deutschland jährlich über 300 Milliarden € für die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen aus, dies entspricht ca. 17% des Bruttoinlandsprodukts Deutschlands (vgl. BMWi 2014).
-
Mit Beitrag (Vergabeblog.de vom 13/01/2015, Nr. 21224) hatten wir über die neue Vergabekammer Westfalen bereits berichtet. Mit Inkrafttreten der neuen Zuständigkeitsverordnung für Nachprüfungsverfahren erfahren die fünf Vergabekammern in NRW eine Zusammenlegung auf zwei Standorte. Damit erfolgt eine Anpassung an die gestiegene Komplexität im Vergaberecht durch eine Bündelung der Kompetenzen.
-
Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) soll künftig die Eignungsprüfung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (im Oberschwellenbereich) durch eine einheitliche Eigenerklärung vorstrukturieren und wird durch Art. 59 der Richtlinie 2014/24/EU eingeführt. Die EU-Kommission hat den Mitgliedstaaten am 23. Dezember 2014 den Entwurf für eine Durchführungsverordnung zur Einführung der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) übermittelt.
-
Hinsichtlich der Umsetzung der neuen EU-Richtlinien zur Ausschreibung und Vergabe öffentlicher Bauaufträge in nationales Recht, begrüßen die beiden Bauspitzenverbände grundsätzlich die vom Bundeskabinett beschlossenen Eckpunkte. „Kritisch bewerten wir dagegen die Überlegungen zur Einführung eines sog. Korruptionsregisters.”
-
Am 3. Dezember 2014 fand in den Räumen der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek die 17. Sitzung der Regionalgruppe Hamburg statt. An der Sitzung nahmen ca. 20 Personen aus Wirtschaft und seitens der öffentlichen Hand teil.
-
Die Festlegung und Prüfung der Eignungsanforderungen ist in Vergabeverfahren neben der Bestimmung und Anwendung der Zuschlagskriterien die wichtigste verfahrensleitende Entscheidung öffentlicher Auftraggeber. Dabei sind die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit der Bieter sowie in personaler Hinsicht deren Zuverlässigkeit zu prüfen. Die Beurteilung der Zuverlässigkeit beinhaltet eine Prognoseentscheidung, in die ein öffentlicher Auftraggeber auch Erfahrungen aus der Vergangenheit einbeziehen darf. Ein Auftraggeber, der selbst keine eigenen Erfahrungen mit dem betreffenden Bieter gemacht hat, kann grundsätzlich gesicherte Erkenntnisse eines beauftragten Fachbüros heranziehen, darf diese Erfahrungen aber nicht ungeprüft übernehmen.
-
Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt und DB-Vorstandsvorsitzender Dr. Rüdiger Grube haben am 12.1.2015 die neue Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung (LuFV II) zur Modernisierung des Schienennetzes unterzeichnet. Damit steht bis 2019 die Rekordsumme von 28 Milliarden Euro für die bestehende Schieneninfrastruktur bereit. Im Gegenzug verpflichtet sich die Bahn, anspruchsvollere Qualitätsvorgaben einzuhalten.
-
In Deutschland existiert keine einheitliche Statistik zum öffentlichen Auftragswesen. Das soll sich ändern.
-
Verbieten die neuen EU-Richtlinien eine Registrierung des Bieters auf den Vergabeplattformen vor Zugriff auf die Vergabeunterlagen? Dies würde nicht nur einen unterschiedlichen Prozess von nationalen und EU-weiten Vergaben bedeuten.
-
In polnischen Ausschreibungsverfahren kann der Auftraggeber vom Bieter verlangen, dass dieser eine bezahlte Versicherungspolice vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Bieter eine Haftpflichtversicherung für die Ausübung seiner mit dem Ausschreibungsgegenstand im Zusammenhang stehenden Gewerbetätigkeit besitzt. Die entsprechende Vorschrift des polnischen Vergaberechtes sieht weiterhin vor, dass der Auftraggeber im Falle des Fehlens einer Police die Vorlage eines anderen Dokumentes fordern kann, aus dem sich der Nachweis der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung ergibt.
-
Das in Berlin ein grundsätzliches Problem mit öffentlichen Bauten besteht, haben die Berliner längt resigniert zur Kenntnis genommen: Dabei ist es gar nicht der Flughafen, sondern die Vielzahl von Einzelprojekten, bei denen offenbar jede Planung fehlt geht:
-
„Das NTVergG findet unabhängig davon, wo die Leistung erbracht wird, Anwendung. Entscheidend ist allein, dass ein niedersächsischer öffentlicher Auftraggeber einen Auftrag vergibt“, so Drs. 17/1849 der Niedersächsischen Landesregierung. Die Landes-FDP wollte aber ganz genau wissen, “in welchen Staaten […] müssen oder dürfen öffentliche Auftraggeber bei einem räumlich uneingeschränkten Anwendungsbereich das NTVergG anwenden?”
-
446419-2014. Das war zum Veröffentlichungstag, 31.12.2014, die höchste Dokument-Nummer vergangenen Jahres im Tenders Electronic Daily (kurz: TED). Gegenüber 443.079 Veröffentlichungen im Jahr 2013 (siehe Artikel des Autors, Vergabeblog.de vom 06/01/2014, Nr. 17861 ) eine Steigerung um weniger als 1 %!
-
Am 21.01.2015, 17.30 Uhr, findet die nächste Sitzung der Regionalgruppe Hamburg des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) statt.