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Der EuGH hatte über die Rechtsfrage zu entscheiden, ob im Rahmen einer europaweiten Ausschreibung von öffentlichen…
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Die Universität Stuttgart sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt für die geplante erstmalige Übernahme der Bauherreneigenschaft in Zusammenarbeit…
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Die neuen EU-Vergaberichtlinien sehen die verpflichtende Einführung der E-Vergabe vor. Viel Zeit bleibt nicht mehr, um sich mit den am Markt verfügbaren Lösungen und deren Kosten auseinanderzusetzen. Im Rahmen der Reihe „E-Vergabe-Anbieter stellen sich vor“ geben wir Ihnen im Vergabeblog einen Überblick über die Lösungsanbieter und fragen für Sie die wesentlichen Punkte des Angebots ab. Denn wie im richtigen Leben gilt auch bei der E-Vergabe – drum prüfe, wer sich ewig bindet. Den Auftakt macht cosinex – seit 15 Jahren Partner der Öffentlichen Hand im Bereich E-Government und sicher einer der Pioniere im Bereich der E-Vergabe.
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Die Aufklärungspflicht des öffentlichen Auftraggebers aus § 19 Abs. 6 EG VOL/A ergibt sich nicht aus einer prozentualen Unterschreitung des Angebotsdurchschnitts sondern aus dem Preisabstand zum nächsthöheren Angebot. Die VK Baden-Württemberg stellt klar, dass im Nachprüfungsverfahren die Nichterweislichkeit eines ungewöhnlich niedrigen Angebotes zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers geht.
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Nach Auffassung des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr strahlt die Entscheidung des EuGH vom 18.09.14, C-549/13 (Besprechung im Vergabeblog hier), hinsichtlich der Kernaussagen auf die Anwendung des NTVergG aus, denn auch hier unterliegt die Verpflichtung der Auftragnehmer zur Zahlung eines Mindestentgelts nach §§ 4 und 5 keinen räumlichen Einschränkungen.
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Um rund 460 Mio Euro schrumpfen die Einnahmen aus der Lkw-Maut zwischen 2015 und 2017 gegenüber dem Finanzplan. Mit dem Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes (18/2444) reagiert die Bundesregierung nun auf ein Wegekostengutachten vom 25.3.2014, nach dem die Mautsätze insbesondere wegen der deutlich niedrigeren Zinssätze gesenkt werden müssen. Zum Gesetzentwurf hörte der BT-Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur sieben Sachverständige.
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Teilnahme kostenlos, Anmeldung im Mitgliederbereich des DVNW.
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„Ausschlaggebend für die Wahl des Beschaffungsmodells muss die Wirtschaftlichkeit sein.“
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Am 19. November 2014 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) Eckpunkte zur Umsetzung der neuen EU-Vergaberichtlinien in nationales Recht vorgelegt. Diese Eckpunkte werden aktuell noch im Kreis der Bundesressorts abgestimmt und sollen vom Bundeskabinett noch in diesem Jahr beschlossen werden. Das Interessante steht zwischen den Zeilen.
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Mit Runderlass vom 13.10.2014 hat die Landesregierung NRW Hinweise zur Anwendung von § 4 Absatz 3 Satz 1 TVgG-NRW bei Dienstleistungserbringung durch Personen im EU-Ausland veröffentlicht. Grund war die Entscheidung des EuGH (C 549/13 vom 18.09.2014 – Beitrag im Vergabeblog von RA Oliver Weihrauch). Sie finden das Dokument im Mitgliederbereich des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW). Noch kein Mitglied? Zur Mitgliedschaft geht es hier.
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Die gemeinsame Veranstaltung vom BITKOM und dem Beschaffungsamt des BMI zu sozialen und ökologischen Aspekten bei Beschaffungen von Informationstechnik fand großen Anklang beim Publikum in Bonn.
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Die vergaberechtliche Rechtsprechung entwickelt zunehmend strengere Anforderungen an den Ausschluss unauskömmlicher Angebote. Das OLG München bildet hier keine Ausnahme. Die Frage, ab wann ein Auftraggeber ein ungewöhnlich niedriges Angebot ausschließen darf, hat viele Facetten.
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Es geht auch anders als in Berlin: Die Ausschreibung für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) im sogenannten Stuttgarter Netz kommt gut voran. Zahlreiche Unternehmen haben sich beworben und wurden für Angebote zugelassen. Nun startet die zweite Phase des Vergabeverfahrens. Das Interesse ist unter anderem wegen des Fahrzeugfinanzierungsmodells des Landes groß. Vorgabe bei den Fahrzeugen: Kostenloses (!) WLAN.
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Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens setzt für seine Zulässigkeit jedenfalls nach den Vorgaben des GWB unter anderem die vorherige Rüge gegenüber dem Auftraggeber und die Antragsbefugnis voraus. Außerdem muss ein Nachprüfungsantrag den Antragsteller im Ergebnis auch in seinen Rechten verletzen. Das OLG Celle hat sich jüngst mit diesen Schranken intensiv beschäftigt und bemerkenswert hierzu ausgeführt, was zu einer Anmerkung auffordert.
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Der Bundespräsident hat die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dagmar Sacher, den Vizepräsidenten des Landgerichts Dr. Heinrich Schoppmeyer, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Desirée Dauber sowie die Richter am Oberlandesgericht Jörn Feddersen, Dr. Burkhard Feilcke und Dr. Alfred Göbel zu Richterinnen bzw. Richtern am BGH ernannt.
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Seit Oktober: Aufträge mit Bezug zur Daseinsvorsorge oder von öffentlichem Interesse ab 100.000 Euro Auftragswert oder für Firmen, die in den vergangenen 12 Monaten insgesamt Aufträge über 100.000 Euro Auftragswert erhalten haben, werden mit folgenden Daten im Internet im Transparenzregister eingestellt:
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Der für Rechtsstreitigkeiten über Vergabeverfahren zuständige X. Zivilsenat des BGH hat entschieden (Urteil v. 11.11.2014 – X ZR 32/14), unter welchen Voraussetzungen es einem öffentlichen Auftraggeber verwehrt ist, auf ein Angebot den Zuschlag zu erteilen, das nur infolge eines Kalkulationsirrtums des Anbieters außerordentlich günstig ausgefallen war.