Suchergebnisse für: „HOAI“
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Am 16.07.2013 wurde die neue HOAI (HOAI 2013) im Bundesgesetzblatt Nr. 37 (BGBl. I S. 2276) verkündet. Sie trat damit am 17.07.2013 in Kraft.
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Erbringen Bieter in Vergabeverfahren nach VOF Planungsleistungen, so sind diese nach den Honorarbestimmungen der HOAI zu vergüten, wenn ein öffentlicher Auftraggeber außerhalb eines Planungswettbewerbers Lösungsvorschläge für die Planungsaufgabe verlangt. Nach den Entscheidungen des OLG München und des OLG Koblenz (vgl. hierzu die Serie VOF im Vergabeblog) dürfte in dieser Hinsicht eine sich herausbildende herrschende Rechtsprechung vorliegen. Zahlreiche Einzelfragen sind jedoch nach wie vor ungeklärt. Die Vergabekammer Südbayern (Beschluss v. 25.03.2013 – Z3-3-3194-1-06-03/12) hat nunmehr entschieden, dass eine projektbezogene Präsentation des Angebots nichts mit der Erarbeitung von Lösungsvorschlägen zu tun hat, so dass in dieser Fallkonstellation eine Vergütung nicht in Betracht kommt.
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Verlangen öffentliche Auftraggeber im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens nach VOF außerhalb eines Planungswettbewerbs Lösungsvorschläge für die gestellte Planungsaufgabe, so steht den beteiligten Bietern unmittelbar auf Grundlage der VOF ein Vergütungsanspruch zu. Dieser Vergütungsanspruch bestimmt sich nach der HOAI. Das hat nach dem Zivilsenat des OLG Koblenz (vgl. Teil 1 und Teil 2 des Beitrags des Autors) nunmehr auch der Vergabesenat des OLG München mit Beschluss vom 20.03.2013 (Verg 5/13) festgestellt.
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Der erste Teil des Beitrags zur Vergütung von Planungsleistungen, die öffentliche Auftraggeber außerhalb eines Planungswettbewerbs im Rahmen von Vergabeverfahren nach VOF abfordern, hat den praktischen Hintergrund der Problematik dargestellt, die Regelungssystematik der VOF für Aufwendungen der Bieter bei der Angebotserstellung erläutert und die Rechtsprechungslinie der bislang ergangenen Entscheidungen der Landgerichte vorgestellt. Der zweite Teil analysiert das Urteil des OLG Koblenz vom 6. Juli 2012 (8 U 45/11 – nicht rechtskräftig), das sich detailliert mit der Thematik auseinandergesetzt hat.
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Verlangen öffentliche Auftraggeber außerhalb eines Planungswettbewerbs Lösungsvorschläge für die gestellte Planungsaufgabe, steht den betroffenen Bietern unmittelbar auf Grundlage der Vergabeordnung für freiberufliche Dienstleistungen (VOF) ein Vergütungsanspruch zu. Der Vergütungsanspruch für die vorvertraglich erbrachten Planungsleistungen bestimmt sich dann nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Das hat das OLG Koblenz dem Grunde nach mit Urteil vom 6. Juli 2012 (8 U 45/11) als erstes Oberlandesgericht entschieden.
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Bei Großbauvorhaben muss der öffentliche Auftraggeber stets darauf achten, nicht den zweiten Schritt vor dem ersten zu machen. Erreicht oder überschreitet die Honorierung der Architekten- oder Fachplanerleistungen den einschlägigen Schwellenwert von 200.000 Euro netto, muss er sie zuerst vergeben. Dazu führt er ein Verhandlungsverfahren nach der VOF durch. Erst nach dem Erhalt einer im Wettbewerb gewonnen Planung darf er in die Bauausschreibung gehen. Um das Verhandlungsverfahren vergaberechtskonform durchzuführen, muss der Auftraggeber spätestens mit der Aufforderung zur Verhandlung eine „Aufgabenbeschreibung“ an die ausgewählten Bewerber ausreichen, § 11 Abs. 2 VOF. Diese Aufgabenbeschreibung hat die planerische Aufgabe klar und eindeutig zu beschreiben, damit sie alle Bewerber oder Bieter im gleichen Sinne verstehen können, § 6 Abs. 1 VOF. Eine Nichtausgabe wäre vergaberechtswidrig (Voppel/Osenbrück/Bubert, VOF, 3. Aufl., § 6, Rn. 7). Der Auftraggeber steht also vor der paradoxen Situation, „die Planung planen zu müssen“. Mit dieser Herausforderung beschäftigt sich der vorliegende Beitrag.
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Ein Gastbeitrag von Holger Schröder, Rödl & Partner Die abschnittsweise Beauftragung eines Architekten für ein und dasselbe Bauvorhaben stellt nur einen öffentlichen Auftrag dar und muss daher europaweit ausgeschrieben werden, wenn der geschätzte Auftragswert den jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwert überschreitet. Für die Ermittlung des Auftragswertes sind die einzelnen Architektenhonorare zu addieren, nicht getrennt zu berechnen. Die Aufteilung in einzelne Bauabschnitte und eine separate Beauftragung mit Architektenleistungen, die isoliert betrachtet den jeweils maßgeblichen europäischen Schwellenwert unterschreiten würden, stellt eine unzulässige Umgehung des europäischen Vergaberechts dar. Dies hat der EuGH in seinem Grundsatzurteil vom 15.3.2012 (Rs. C-574/10 „Gemeinde Niedernhausen“) entschieden.
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Die neue Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) wurde am 17.8.2009 im Bundesgestzblatt I Nr. 53 veröffentlicht und trat am 18. August in Kraft. Nach der Koalitionsvereinbarung vom 11. November 2005 sollte die HOAI systemkonform vereinfacht sowie transparenter und flexibler gestaltet werden. Neu ist insbesondere die Abkopplung der Honorarfestsetzung von den tatsächlichen Baukosten sowie eine lineare Anhebung der Honorarsätze um 10 Prozent – diese waren seit 1996 nicht mehr angepasst worden. In der kommenden Legislaturperiode soll die HAOI aber weiter reformiert werden.
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Der Bundesrat hat am 12. Juni die Neufassung der Verordnung über Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) beschlossen. Diese sieht künftig vor, dass die Honorarfestsetzung mit Hilfe des so genannten Baukostenberechnungsmodells von den tatsächlichen Baukosten abgekoppelt wird. Grundlage für die Honorarfestsetzung sind zukünftig die Baukosten, die aufgrund der Entwurfsplanung berechnet wurden. Die staatlichen Honorarvorgaben beschränken sich nur noch auf die Planung. Darüber hinaus gehende Beratungsleistungen können ebenso wie bei sonstigen gutachterlichen Leistungen frei vereinbart werden.
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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) hat den am 26. Februar 2008 vorgelegten Entwurf zur Novellierung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zurückgezogen. Grund war die massive Kritik der Fachverbände auf der Verbändeanhörung im vergangenen April.