Nachprüfungsverfahren
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Ab Kenntnis des Vergaberechtsverstoßes bleiben einem Unternehmen gemäß § 101 b Abs. 2 GWB nur 30 Kalendertage, um eine unzulässige „de facto“-Vergabe mit einem Nachprüfungsverfahren anzugreifen und die Unwirksamkeit des Vertrags feststellen zu lassen. Danach ist ein entsprechender Antrag unzulässig. Die Frist beginnt aber grundsätzlich nicht schon bei Kenntnis allein der tatsächlichen Umstände, erforderlich ist auch eine laienhafte Wertung als Vergaberechtsverstoß. Das OLG München hat diese Anforderung der rechtlichen Wertung nun offenbar eingrenzend ausgelegt (OLG München, Beschluss vom 13.06.2013, AZ.: Verg 1/13).
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Die Praxis der Vergabe von Rettungsdienstleistungen befindet sich nach wie vor im Fokus des Vergaberechts. Nachdem der letzte Beitrag unserer losen Serie zur Vergabe von Rettungsdienstleistungen die Praxis der öffentlichen Auftraggeber (Vergabestellen) beleuchtete (siehe den Beitrag des Autors hier), soll im Folgenden das Schlaglicht auf die aktuelle Praxis der Vergabenachprüfungsinstanzen gerichtet werden.
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§ 101b Abs. 2 GWB, § 138 BGB, Art. 2 f Richtlinie 2007/66/EG Seit der Vergaberechtsnovelle 2009 bleibt Wettbewerbern nur ein begrenzter Zeitraum zur Einleitung von Nachprüfungsverfahren gegen unzulässige Direktvergaben. Wie das OLG München (Beschluss v. 10.03.2011, Verg 1/11) nun klargestellt hat, sind die Fristen des § 101 b Abs. 2 GWB starr und werden nicht dadurch gehemmt, dass die Vergabestelle zum Schein ankündigt, ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren durchführen zu wollen. Wettbewerbern droht hier also der vollständige Rechtsverlust!
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Wie das forum vergabe e.V. in Berlin mitteilt, hat das Bundeswirtschaftsministerium die Statistiken zu den im vergangenen Jahr eingereichten und von Vergabekammern und OLGs entschiedenen Nachprüfungsverfahren veröffentlicht. Danach hat sich bei den Eingangszahlen der Vergabekammern gegenüber dem Vorjahr ein Rückgang auf 1.065 Anträge ergeben – der niedrigste Wert seit 2001. Sind die Auftragnehmer müde geworden oder gibt es einfach nur weniger Anlässe für Nachprüfungsverfahren?
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Endlich gibt es eine aktuelle Entscheidung zu einer der wichtigsten neuen Regelungen in den Vergabeordnungen: Die Vergabekammer (VK) Nordbayern hat entschieden, dass in den Vergabeunterlagen geforderte Nachweise oder Erklärungen nach der neuen Regelung in § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2009 auch noch nach Angebotsabgabe vom Bieter vorgelegt werden können. Ein Ausschluss des Bieters wegen fehlender Unterlagen ist nicht – mehr – gerechtfertigt.
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Der Dresdner Vergabesenat bestätigt die Rechtsauffassung, dass die Anforderung der „Unverzüglichkeit“ der Rüge europarechtskonform ist. Einige Vergabekammern der Länder (VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.04.2010 – VK 2-7/10; VK Hamburg, Beschluss vom 07.04.2010 – VK BSU 2/10) hatten der VK Bund (Beschluss v. 05.03.2010, VK 1-16/10) widersprochen, welche die EuGH-Rechtsprechung vom Januar diesen Jahres (Rs. C-406/08 und C-456/08) aus verschiedenen Gründen für nicht einschlägig erachtet hatte. Die letztere Rechtsauffassung hat nun im OLG Dresden einen wichtigen Mitstreiter gefunden. Zwar dürfte der Disput damit noch nicht endgültig erledigt sein, jedoch ist mit der Dresdner Entscheidung eine wichtige weitere Etappe erreicht, wie der nachfolgende Beitrag zeigt.
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Im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens war unter anderem die Eignung des für den Zuschlag vorgesehenen Bieters beanstandet worden. In einem Offenen Verfahren zur Vergabe von „Beseitigung und Behandlung von Siedlungsabfällen“ hatte der Auftraggeber in der Vergabebekanntmachung die Vorlage verschiedener Eignungsnachweise gefordert, unter anderem sollten Angaben zu „Umsätzen/Mitarbeitern“ und „Referenzen“ gemacht werden. Die für den Zuschlag vorgesehene Beigeladene hatte teilweise Angaben hierzu in ihrem Angebot gemacht. Darüber hinaus hat sie eine Erklärung ihrer Muttergesellschaft mit folgendem Wortlaut vorgelegt: „Zur Beurteilung der Eignung ihrer Leistungsfähigkeit kann die M GmbH (MDL) als Tochtergesellschaft der F GmbH auch auf deren Nachweise zurückgreifen…
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VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.04.2010 – VK 2-7/10; VK Hamburg, Beschluss vom 07.04.2010 – VK BSU 2/10 Einige Vergabekammern der Länder widersprechen der VK Bund (Beschl. v. 05.03.2010, VK 1-16/10), die jüngst entschieden hatte, dass die Anforderung an die Bieter, Rügen „unverzüglich“ zu erheben, mit dem Europarecht vereinbar ist (siehe auch den Beitrag dazu im Vergabeblog). Sie sind der Auffassung, dass die deutsche Bestimmung des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB unangewendet bleiben müsse, und berufen sich dabei auf die EuGH-Rechtsprechung vom Januar diesen Jahres (Rs. C-406/08 und C-456/08). Dabei wird die mangelnde Übertragbarkeit dieser Entscheidungen auf die deutschen Rechtsverhältnisse übersehen. Sowohl die englischen und irischen Umsetzungsvorschriften als auch die Rechtssysteme (Einzelfall-Recht dort, System des geschriebenen Rechts hier) sind völlig unterschiedlich. Deshalb handelt es sich um einen Trugschluss.
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Der Ausschuss Vergaberecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hat einen “Vorschlag einer gesetzlichen Regelung zum Rechtsschutz unterhalb der EU-Schwellenwerte” unterbreitet. Das Thema ist zwar alle Jahre wieder virulent, zur Zeit aber wohl erstmals ernsthaft, da das für das Vergaberecht zuständige Wirtschaftsministerium bis Ende 2010 einen Entwurf zur erneuten Reform des Vergaberechts vorlegen soll. Wie es die Spatzen in Berlin bereits von den Dächern pfeifen, ist dabei ein förmlicher Rechtsschutz auch unterhalb der Schwellenwerte sehr wahrscheinlich – was bleibt dem Ministerium auch anderes übrig, denn eben das wurde auf Druck der FDP im Koalitionsvertrag vereinbart.
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Das Bundeskartellamt hat sein “Informationsblatt zum Rechtsschutz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge” aktualisiert. Es berücksichtigt nun die Änderungen des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009. Das 9-seitige Papier gibt einen guten Gesamtüberblick zum Verfahren vor dem Bundeskartellamt, inkl. der zu erwartenden Kosten.