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§ 20 VOL/A
Im Rahmen der VOL/A 2009 werden bei § 20 VOL/A und § 24 VOL/A EG hohe Anforderungen an die Dokumentation gestellt. Das Vergabeverfahren ist „von Anbeginn an fortlaufend zu dokumentieren“. Strittig ist, ob ein Nachschieben von Gründen, also eine Nachbesserung des Vergabevermerks, nach Abschluss des Verfahrens zulässig ist. Der BGH hat erst im Februar unter bestimmten Voraussetzungen eine Heilung im Nachprüfungsverfahren im Rahmen von § 24 VOL/A EG bejaht (BGH, Beschluss vom 08.02.2011 – X ZB 04/10).
Die VK Lüneburg hat nun aktuell entschieden, dass ein Nachschieben von Gründen nach Abschluss des Vergabeverfahrens oder im Nachprüfungsverfahren nicht zulässig ist.
Unsere Mustervorlage für einen Vergabevermerk wurde aktualisiert, es fehlte noch der Punkt „Abweichen vom Gebot der produktneutralen Ausschreibung“. Die aktuelle Version 1.3. unseres Vergabevermerks finden Sie am Ende des Beitrags hier.
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Im Internet kursieren zahlreiche Vorlagen und Muster für die Erstellung von Vergabevermerken – die meisten sind veraltet oder unvollständig und damit unbrauchbar. Dabei ist die eigenständige Erstellung des Vergabevermerks eine der wesentlichen Aufgaben des öffentlichen Auftraggebers, die er auch nicht delegieren kann! Der Transparenzgrundsatz verlangt, dass die einzelnen Schritte der Vergabe nachvollziehbar dokumentiert werden – nachvollziehbar vor allem für den Rechnungsprüfer und die Vergabekammer.
Vergabeblog stellt Ihnen die Vorlage eines mustergültigen Vergabevermerks zur Verfügung – natürlich wie immer kostenlos. Gleichwohl gilt: Muster von Vergabevermerken ersetzen nicht die eigene Denkarbeit.
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