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Welchem Bewerber und potentiellen Bieter ist dies nicht auch schon widerfahren: der Stau will sich nicht auflösen und es droht die Verspätung zum festgesetzten Eröffnungstermin. Dieser alltägliche Sachverhalt hat bislang scheinbar noch keine Vergabekammer beschäftigt, obgleich er zu gravierenden Folgen für denjenigen Bewerber führen kann, der sein Angebot erst zum Eröffnungstermin vorlegen möchte. Der vorliegende Gastbeitrag soll daher, insbesondere für die Praxis, einen kurzen Überblick darüber ermöglichen, welche Konsequenzen eine Verspätung des Bieters zum Eröffnungstermin nach sich ziehen kann und wie der Verhandlungsleiter zu reagieren hat. Da die zwingende Verknüpfung der Angebotsfrist mit dem Eröffnungstermin nur in der VOB/A vorgesehen ist, beschränken sich die folgenden Ausführungen auf dieses Regelwerk.
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