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Ein Gastbeitrag von Dr. Stephan Götze, HFK Rechtsanwälte, Berlin
Das BMVBS hat im Bundesanzeiger vom Freitag, 13. Juli 2012 (BAnz AT 13.07.2012 B3) die Bekanntmachung zur Änderung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) – Ausgabe 2012 – veröffentlicht. Die VOB/B 2012 tritt damit an die Stelle der VOB/B 2009 (zuletzt geändert durch Berichtigung vom 19.02.2010, BAnz. S. 940). Zugleich kündigte das BMVBS an, eine Gesamtausgabe der VOB 2012 mit den Teilen A, B und C voraussichtlich im Oktober 2012 herauszugeben.
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Das OLG Brandenburg hat mit Beschluss am 25.05.2010 (Verg W 15/09) entschieden, dass die betriebsbereite Errichtung von Richtfunkstationen im Wert von ca. 2,6 Mio. € netto schwerpunktmäßig als Bau- und nicht als Lieferauftrag anzusehen ist.
Da bei Anwendung der für den Baubereich geltenden VOB/A erst ab einem Schwellenwert von 5,15 Mio. € netto (Schwellenwert vor 01.01.2010) europaweit ausgeschrieben werden muss, war die nationale Ausschreibung des Landes Brandenburg rechtmäßig. Bei Annahme eines Liefer/Dienstleistungsvertrages hätte die Vergabestelle bei Anwendung der VOL/A mit einem Schwellenwert von 206.000,- € netto (Schwellenwert vor 01.01.2010) europaweit ausschreiben müssen – und vor allem: der unterlegene Bieter hätte effektiven Rechtsschutz gehabt.
Die SPD-Bundestagsfraktion verlangte in einer Kleinen Anfrage (17/1454) Auskunft über “Pfusch am Bau im öffentlichen Bereich” (Vergabeblog berichtete). In der nun vorliegenden Antwort der Bundesregierung (17/1681) heisst es, sie unterstütze alle Anstrengungen, ”Qualität am Bau als Wettbewerbsparameter zu stärken”. Da die Bauaufsicht jedoch Länderangelegenheit sei, habe sie hier keine Kompetenzen. Handlungsbedarf an VOB oder GWB, um den Qualitätswettbewerb und soziale Standards mit Tariftreue in die Auftragsvergabe stärker einzubeziehen und so dem reinen Preiswettbewerb entgegenzuwirken, sieht die Regierung nicht.
„Erfreulicherweise reißt die Nachfrage nicht ab“, erklärte der Hauptgeschäftsführer des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie, Michael Knipper, jüngst in einer Pressemitteilung zum Präqualifizierungsverfahren für die Baubranche. Nach einem schleppenden Start 2006 haben sich bis zum Sommer 2009 insgesamt schon über 3.000 Unternehmen aus dem Bauhaupt- und Baunebengewerbe dem PQ-Verfahren unterzogen – davon allein in diesem Jahr über 2.000. Allerdings setzt eine Präqualifizierung (PQ) natürlich deren Anerkennung beim öffentlichen Auftraggeber voraus: Von über 20.000 öffentlichen Auftraggebern haben sich bisher aber nur 1.900 dem System angeschlossen.
Wie das forum vergabe auf seiner Homepage bekannt gibt, ist die VOB 2009 am heutigen 15. Okt. 2009 verkündet worden. Dem entspricht das öffentlich einsehbare Inhaltsverzeichnis des Bundesanzeigers. Danach ist die Bekanntmachung der Novellierung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teile A und B vom 31. Juli 2009 auf S.3549ff. der Ausgabe Nr. 15 des Bundesanzeigers (15. Okt. 2009) erfolgt.
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Das kann leicht verwirren: Der VII. Senat des BGH hat am 10. September 2009 gleich zwei Urteile zum Bestehen von Mehrvergütungsansprüchen bei Verschiebungen des Zeitplans in öffentlichen Ausschreibungsverfahren erlassen – und ist dabei auch noch zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen. Während der BGH bei einer Verschiebung der vertraglich vorgesehenen Bauzeit einen Mehrvergütungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt hält (VII ZR 152/08), lehnt er dies bei einer alleinigen Verzögerung des usprünglich vorgesehenen Zuschlagtermins ab (VII ZR 82/08).
Ein nach wie vor umstrittener Punkt in der aktuellen Novelle der VOL/A und VOB/A ist die Zulassung gemeinnütziger Einrichtungen zum Wettbewerb um öffentliche Aufträge. Nach gegenwärtigem Stand sollen zumindest in der neuen VOB gemeinnützige Einrichtungen und Unternehmen von der Vergabe von Bauleistungen ausgeschlossen werden. Die BT-Fraktion der Grünen fragte vor diesem Hintergrund (16/12604), warum im für die VOB/A zuständigen Deutschen Vergabeausschuss (DVA) keine gemeinnützigen Einrichtungen und Unternehmen oder ihrer Spitzenverbände vertreten sind. Die Antwort der Regierung ist alles andere als stringend.
Wie die Vergabe von Bauaufträgen an gemeinnützige Einrichtungen und Unternehmen auch in Zukunft gewährleistet werden kann, will die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in einer Kleinen Anfrage (16/12604) wissen. Die Bundesregierung soll darlegen, warum die Vergabe von derartigen Bauaufträgen durch die Neufassung der Verdingungsordnung für Bauleistungen ausgeschlossen wird und warum dem zuständigen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) keine Vertreter von gemeinnützigen Organisationen angehören.
Gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen werden nach der neuen Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) vom Wettbewerb um Bauaufträge mit gewerblichen Unternehmen ausgeschlossen. Dies betont die Bundesregierung in ihrer Antwort (16/11852) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (16/11710). Sinn und Zweck dieser neuen, aber noch nicht endgültig in Kraft gesetzten Vorschrift sei es, „dass Einrichtungen, die zum Beispiel aus Gründen steuerlicher Vorteile oder öffentlicher Zuschusszahlungen einen erheblichen Kalkulations- und Wettbewerbsvorsprung haben, erwerbswirtschaftlich betriebene Unternehmen insbesondere des bauhandwerklichen Mittelstandes nicht vom Markt verdängen“.
Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA), zuständig für die Novellierung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) im Zuge der aktuellen Vergaberechtsreform (sog. 3. Stufe der Reform), hat seinen Entwurf einer neuen VOB/A und VOB/B online gestellt.