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Nachfolgend geben wir den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die…
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Die Stadt Ludwigsburg sucht für den Fachbereich Organisation und Personal zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Sachbearbeitung Zentrales…
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Gelungene Reform oder missglücktes Reförmchen? Ist nach der Reform vor der Reform? Wie schneidet die UVgO, das neue Regelwerk zur Unterschwellenvergabe im Vergleich zur VOL-Novelle 2009 ab?
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Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde mit der Vergaberechtsreform 2016 in das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Form des § 97 I 2 eingearbeitet und stellt nunmehr einen Grundsatz für das öffentliche Beschaffungswesen im Oberschwellenbereich dar. Damit wird die „proportionalitas“ in einem Atemzug mit der Wirtschaftlichkeit genannt und als ebenso obwaltendes Prinzip eingesetzt[1].
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Was gilt künftig im Hinblick auf die Vergabe von Gutachtenaufträgen an Anwalts- und Steuerberatungskanzleien? Wie ist der neue § 50 UVgO in diesem Zusammenhang anzuwenden?
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Am 15.02.2017 findet die 14. Sitzung der Regionalgruppe München des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) statt.
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Öffentliche Auftraggeber sind nicht verpflichtet, erst im Rahmen des Vergabeverfahrens erkannte Fehler oder Ungenauigkeiten der Vergabeunterlagen bestehen zu lassen. Vielmehr ist eine Korrektur zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens möglich. Von diesem Instrument sollte aus unterschiedlichen Gründen verstärkt Gebrauch gemacht werden.
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Der Düsseldorfer Landtag hat am 26.01.2017 nach zweiter Lesung eine Neufassung des Tariftreue- und Vergabegesetzes (TVgG NRW) in der Fassung der Beschlüsse des Fachausschusses (Drucksache 16/14037) beschlossen.
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Die Bundesingenieurkammer (BIngK) hat seit Jahresbeginn einen neuen Hauptgeschäftsführer. Rechtsanwalt Martin Falenski löste am 1. Januar Thomas Noebel, der zum Jahresende 2016 in den Ruhestand ging, in der Geschäftsführung des Dachverbandes der insgesamt sechzehn Länderingenieurkammern ab.
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Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen (AVV-EnEff) ist am 25. Januar in Kraft getreten.
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