Liefer- & Dienstleistungen
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Die Vergabekammer Niedersachsen in Lüneburg hat mit Beschluss vom 15.05.2015, Az. VgK 009/2015, festgestellt, dass die Tariftreueregelung für den freigestellten Schülerverkehr in § 4 Abs. 3 S. 2 des Nds. Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) aufgrund zwingender europarechtlicher Schranken nicht anzuwenden ist.
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Die meisten Vergabekammern und -senate halten wohl inzwischen das Erfordernis der unverzüglichen Rüge wegen seiner zeitlichen Unbestimmtheit für gemeinschaftsrechtswidrig und wenden § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GWB deswegen entweder gar nicht oder so großzügig an, dass er im konkreten Fall keine Präklusionswirkung entfaltet.
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Bei Vergabeverfahren gelten strenge Fristen: das ist nicht nur für die öffentliche Auftraggeber entscheidend, um eine effiziente Beschaffung zu ermöglichen, sondern auch für Bieter, wenn sie sich gegen einen Vergabeverstoß nach erfolgloser Rüge wehren wollen.
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Öffentliche Auftraggeber müssen bei der Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich das europäische Primärrecht beachten. Dies gilt aber nur, sofern ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse am Auftrag besteht. Zu beachten sind dann die Grundregeln des AEUV, insbesondere die Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit), sowie die sich daraus ergebenden allgemeinen Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz.
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Bei der Versagung von Sondernutzungserlaubnissen für Altkleidercontainer ist die abfallrechtliche Wettbewerbssituation hinreichend zu berücksichtigen.
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Es leuchtet ohne weiteres ein, dass die berufliche Qualifikation und Erfahrung der ausführenden Personen entscheidend für die Qualität einer Dienstleistung sein können. Dennoch haben Rechtsprechung und Vergabepraxis unter dem Schlagwort „kein Mehr an Eignung“ oft Ansätze unterbunden, diese Aspekte als Zuschlagskriterien zu akzeptieren. Der EuGH hat jetzt klargestellt, dass jedenfalls bei Dienstleistungen mit intellektuellem Charakter die berufliche Qualifikation und Erfahrung der konkret für die Ausführung vorgesehenen Mitarbeiter als Merkmale der „Qualität“ eines Angebots bewertet werden dürfen.
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Referenzabfrage und -Bewertung stellen gerade bei Dienstleistungen einen maßgeblichen Punkt des Vergabeverfahrens dar. Die Frage, inwieweit die Anforderungen an die vom Bieter zu erbringenden Eignungsnachweise über einen in der Vergabebekanntmachung enthaltenen Link aufgestellt werden können, wird seit einiger Zeit diskutiert.
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Räumt das Gesetz einem Auftraggeber ein Ermessen ein, ob er fehlende Erklärungen und Nachweise nachfordert, so muss er von diesem Ermessen in jedem Einzelfall Gebrauch machen. Der Auftraggeber darf sich aus dieser Prüfung nicht dadurch entlassen (oder „entlasten“), indem er in die Vergabeunterlagen hineinschreibt, dass er fehlende Erklärungen von vornherein nicht nachfordert und dass ein Fehlen zwingend zum Ausschluss des Angebots führt.
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Der öffentliche Auftraggeber kann den Primärrechtsschutz nicht dadurch aushebeln, in dem er durch eigene Verfahrensfehler faktische Sachverhalte herbeiführt, die ihn bei isolierter Sicht zur Inanspruchnahme anderer Vergabearten im Ausnahmefall berechtigen würden. Relevant ist hierbei die objektive Rechtslage und das schutzwürdige Interesse der nicht informierten Konkurrenten.
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Mit Wirkung zum 1. Januar 2015 wurde mit dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) ein branchenunabhängiger, bundesweit geltender Anspruch auf Zahlung eines Mindestlohns von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde eingeführt.