Liefer- & Dienstleistungen
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Ein Gastbeitrag von RA Torben Schustereit, GKMP Pencereci Rechtsanwälte Die Dienstleistungskonzession beschäftigt auch das Vergaberecht bereits seit geraumer Zeit in regelmäßigen Abständen. Dabei ist für ihre Vergabe der Rechtsweg zu den Vergabekammern und –senaten gar nicht eröffnet – meinte man. Zu den hierzu ergangenen Entscheidungen hat sich nunmehr eine neue gesellt, mit der das OLG Brandenburg Neuland betritt.
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Nach Rechtsprechung des BGH fällt die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen (DLK) an sich nicht in den Anwendungsbereich des 4. Teils des GWB. Folge hiervon ist, dass für die Vergabe von DLKen nicht der Rechtsweg zu Vergabekammer und Vergabesenat besteht. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf soll jedoch anderes für den Fall gelten, wenn die Vergabe von Aufträgen nur als öffentlicher Auftrag erfolgen darf und der öffentliche Auftraggeber stattdessen rechtwidriger Weise einen anderen Auftragstyp, nämlich eine DLK wählt. Es ist vergleichbar wie bei De-facto-Vergaben auch in einem derartigen Fall Aufgabe der Vergabenachprüfungsinstanzen, die Einhaltung des Vergaberechts durchzusetzen. Soweit demnach die Vergabe eines Auftrags nur als ein dem Vergaberecht unterliegender Dienstleistungsauftrag und nicht als DLK vergeben werden kann, sind die Vergabenachprüfungsinstanzen zuständig. Insofern hat das OLG Düsseldorf den Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen für zulässig erklärt, jedoch die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.
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Am 26. April stellte die schwarz-gelbe Koalition in Sachsen ihren Entwurf für das neue Rettungsdienstgesetz vor, dass im Kern eine weitere Privatisierung der Dienste beinhaltet. Dies rief einen bislang beispiellosen Protest der Rettungsdienstmitarbeiter aller großen Hilfsorganisationen hervor. Sie gründeten in Dresden die „Gruppe der Mitarbeiter Rettungsdienst (GdMR)“ und treten für die Anwendung des sog. Konzessionsmodells statt des im Gesetzentwurf vorgesehenen Submissionsmodells ein.
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§ 99 Abs. 1, 4; Art. 1 Abs. 4 Richtlinie 2004/18/EG Dienstleistungskonzessionen unterfallen nicht dem förmlichen Vergaberecht. Dies bedeutet, dass die vergaberechtlichen Nachprüfungsinstanzen unzuständig sind und nur ein eingeschränkter Primärrechtsschutz vor den Zivil- oder Verwaltungsgerichten gewährt wird. Zudem haben Vergabestellen bei Vergabe einer Dienstleistungskonzession allenfalls die Grundsätze des Vergaberechts zu beachten. Vor diesem Hintergrund sind in letzter Zeit auch im Entsorgungsbereich Konzessionen vergeben worden. Im Rahmen von Altpapiervergaben hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 2005 festgestellt, dass die Vermarktung bzw. auch der Verkauf von Altpapier keine ausschreibungsfreie Dienstleistungskonzession darstellt. Jüngst hat nunmehr das Oberlandesgericht Düsseldorf eine Ausschreibung zur Alttextilentsorgung als Dienstleistungskonzession angesehen. Dies eröffnet neue Spielräume für Dienstleistungskonzessionen bei der Vermarktung von Wertstoffen und somit auch in der Altpapierentsorgung.
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Ein Gastbeitrag von Dr. Stefan Meßmer, Menold Bezler Rechtsanwälte Die Vergabe von Konzessionen für den Betrieb von örtlichen Strom- und Gasnetzen steht derzeit im Fokus der deutschen Kartellbehörden und der Gerichte. Das Bundeskartellamt hat in mehreren Fällen den bereits erfolgten Abschluss von Konzessionsverträgen aufgegriffen, weil der Verdacht eines Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung der jeweiligen Kommunen, die den Konzessionsvertrag abgeschlossen hat, bestand. Demgegenüber sehen sich die Gerichte zunehmend mit Klagen von Konkurrenten konfrontiert, die sich gegen den geplanten Abschluss eines Konzessionsvertrags mit einem Wettbewerber wenden bzw. die Art und Weise der Gestaltung und Durchführung des wettbewerblichen Verfahrens zum Abschluss eines Konzessionsvertrags angreifen.
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Ein Gastbeitrag von Dr. Christian P. Kokew, BEITEN BURKHARDT Die (beabsichtigte) Vergabe einer Dienstleistungskonzession kann nicht im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens von den Vergabekammern und den Vergabesenaten überprüft werden. Hierfür sind allein die Verwaltungs- und Zivilgerichte zuständig. Welcher Rechtsweg im Einzelfall eröffnet ist, richtet sich nach der Rechtsform der Dienstleistungskonzession. Wird dennoch ein Vergabenachprüfungsverfahren eingeleitet, haben die Vergabesenate das Verfahren nach § 17a Abs. 2 GVG an das Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen.
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Die Praxis der Vergabe von Rettungsdienstleistungen befindet sich nach wie vor im Fokus des Vergaberechts. Nachdem der letzte Beitrag unserer losen Serie zur Vergabe von Rettungsdienstleistungen die Praxis der öffentlichen Auftraggeber (Vergabestellen) beleuchtete (siehe den Beitrag des Autors hier), soll im Folgenden das Schlaglicht auf die aktuelle Praxis der Vergabenachprüfungsinstanzen gerichtet werden.
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Der EuGH hat mit Urteil vom 10.11.2011, Rs. C-348/10, erneut zur Abgrenzung von Dienstleistungsaufträgen und -konzessionen Stellung genommen, dieses Mal im Verkehrsbereich. Diese Abgrenzung ist für zahlreiche Wirtschaftsbereiche von zentraler Bedeutung und beschäftigt in zunehmendem Maß auch die Gerichte. Im Verkehrsbereich sind hier aus jüngster Vergangenheit die Entscheidungen des BGH vom 08.02.2011, X ZB 4/10, des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2011, VII-Verg 48/10, und des OLG München, Beschluss vom 22.06.2011, Verg 6/11, zu nennen, die sich ebenfalls u. a. mit der Abgrenzung von Dienstleistungsaufträgen, auf die die Vergaberichtlinien und die VOL/A anwendbar sind, und Dienstleistungskonzessionen, auf die neben der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 primärrechtliche Grundsätze anwendbar sind, beschäftigt haben. Der EuGH nimmt in der vorgenannten Entscheidung vertiefend und abgrenzend zu den Merkmalen von Dienstleistungskonzessionen im ÖPNV Stellung.
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Erst der Widerstand gegen die Ausweitung des Euro-Rettungsschirmes, jetzt der EU-Richtlinienvorschlag zur Konzessionsvergabe: Deutschland probt in angenehm ungewohnter Manier den Aufstand: Der Bundesrat hat in seiner seiner 893. Sitzung am 2. März 2012 gemäß Artikel 12 b EUV beschlossen, eine Subsidiaritätsrüge gegen den Vorschlag der EU-Kommission zu erheben, mit dem diese einen Rechtsrahmen für Konzessionsvergaben setzen will.
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Die Frage der Anwendbarkeit des europäischen Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beauftragung von Rettungsdienstleistungen ist in den vergangenen Jahren im Einzelnen umstritten gewesen. Die in Deutschland in dieser Hinsicht bestehende Rechtsunsicherheit lag insbesondere darin begründet, dass in einigen Bundesländern das so genannte Submissionsmodell und in anderen das so genannte Konzessionsmodell zur Anwendung kommt. Im Rahmen des Submissionsmodells halten die Leistungserbringer (zumeist Hilfsorganisationen wie die DRK, MHD, Johanniter etc.) das Benutzungsentgelt unmittelbar vom Leistungsträger (dem Kreis oder der kreisfreien Stadt), wohingegen im Konzessionsmodell die Leistungserbringer die Höhe der Benutzungsentgelte mit den Sozialversicherungsträgern vereinbaren. Eine gewisse Rechtssicherheit konnte erst eintreten, nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu beiden Konstellationen jeweils grundlegende Entscheidungen gefällt hatte.