Bauleistungen
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Ein Gastbeitrag von Dr. Stephan Götze, HFK Rechtsanwälte, Berlin Das BMVBS hat im Bundesanzeiger vom Freitag, 13. Juli 2012 (BAnz AT 13.07.2012 B3) die Bekanntmachung zur Änderung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) – Ausgabe 2012 – veröffentlicht. Die VOB/B 2012 tritt damit an die Stelle der VOB/B 2009 (zuletzt geändert durch Berichtigung vom 19.02.2010, BAnz. S. 940). Zugleich kündigte das BMVBS an, eine Gesamtausgabe der VOB 2012 mit den Teilen A, B und C voraussichtlich im Oktober 2012 herauszugeben.
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Mehr als 2.450 Zollbeamtinnen und -beamte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit kontrollierten in der 19. Kalenderwoche 2012 bundesweit über 25.000 Personen sowie mehr als 8.500 Unternehmen der Baubranche. Bei jedem sechsten Arbeitgeber wird nun weiterermittelt.
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Der Beschluss des OLG München vom 27.09.2011, Verg 15/11, liegt zwar schon eine Weile zurück, soll aufgrund seiner Praxisrelevanz jedoch nachfolgend kurz dargestellt werden. Nach der Entscheidung des EuGH vom 25.03.2011, C-451/08 „Helmut Müller“, sind Grundstücksverkäufe durch öffentliche Auftraggeber wieder etwas aus dem vergaberechtlichen Fokus gerückt. Tatsächlich verbleiben jedoch in der Praxis Abgrenzungsschwierigkeiten, zu denen die Entscheidung des OLG München klarstellende Ausführungen enthält.
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Keine gute Berliner Luft: Ende letzten Jahres wurde festgestellt, dass die Klimaanlage des Neubaus der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes an der Chaussestraße in Berlin-Mitte wegen gravierender hygienischer Mängel wieder ausgebaut werden muss. Die Gesamtkosten (Bau, Umzug, Übergangsmaßnahmen, Technik) für den Neubau schätzt die Bundesregierung inzwischen auf 1,3 Mrd Euro. Im Jahr 2005 waren dafür einmal rund 720 Mio Euro veranschlagt.
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VKR Art. 1 Abs. 2 lit. b; Richtlinie 93/37/EG Art. 1 lit. a Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die Elemente mehrerer Auftragsarten beinhalten, bestimmt grundsätzlich der Hauptgegenstand, welche Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge anwendbar sind. Trotz dieses Grundsatzes ist eine vergaberechtskonforme Abgrenzung in der Praxis nicht immer einfach vorzunehmen, weil die Abgrenzung der Auftragsarten entlang unbestimmter Rechtsbegriffe zu erfolgen hat. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in dieser Hinsicht vor kurzem zur Einordnung von Erschließungsmaßnahmen als öffentlicher Bauauftrag Stellung genommen (EuGH, Urteil vom 26. Mai 2011 – C-306/08 – „Kommission ./. Spanien“). Bauleistungen führen nach der Rechtsauffassung des Gerichtshofs dann nicht zum Vorliegen eines öffentlichen Bauauftrags, soweit die Erschließungsmaßnahmen lediglich von untergeordneter Bedeutung sind und damit nicht den Hauptinhalt des zu vergebenden Vertrags prägen.
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Die EU-Kommission hatte im Januar diesen Jahres ihr Grünbuch „Wege zu einem effizienteren europäischen Markt für öffentliche Aufträge“ als Grundlage der Modernisierung des europäischen Vergaberechts vorgestellt und die beteiligten Kreise zur Stellungnahme aufgefordert. Wir hatten bereits über die Stellungnahme des Bundesrates sowie der Kommunalen Spitzenverbände berichtet. Wenn auch etwas verspätet, wollen wir die Stellungnahme des Deutschen Baugewerbes nicht vergessen.
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Im Haushalt 2011 hat die Bundesregierung die Bundesmittel der Städtebauförderung gegenüber 2009 um ein Fünftel von 570 auf 455 Mio. Euro gekürzt. Gleichwohl bekennt sich der Bund „ausdrücklich zur Fortsetzung der Städtebauförderung“ und will die Städte und Gemeinden auch künftig bei der Bewältigung des wirtschaftlichen, sozialen und demografischen Wandels „im Rahmen des haushaltsmäßig Möglichen“ unterstützen.
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Wie bekannt arbeitet das BMWi gegenwärtig an einer Umsetzung des im Koalitionsvertrags festgeschriebenen Rechtsschutzes auch unterhalb der EU-Schwellenwerte. Im wesentlichen werden dabei vier mögliche Lösungen diskutiert: Ein verwaltungsinternes Verfahren, eine Ausweitung des bisherigen zivilrechtlichen Rechtsschutzes, einen sogenannten „schlanken Rechtsschutz“ und einen Rechtsschutz, wie er bereits seit einigen Jahren oberhalb der Schwellenwerte besteht. Nach den kommunalen Spitzenverbänden bezieht nun auch die Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.V. (BVMB) Stellung. Zur Erinnerung: Gegenwärtig besteht bei Bauvergaben ein förmlicher Rechtsschutz nach dem GWB erst ab dem Schwellenwert von 4,845 Mio. Euro.
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Auch wenn der Titel es suggerieren mag – mangels Vergleichbarkeit von Zeitraum, Aufwand und Mitteln ist keine Gegenüberstellung angestrebt, interessant ist es trotzdem: Für die Sanierung von Bahnhöfen sind aus den Konjunkturpaketen I und II bisher 82 Millionen Euro verwendet worden (Antwort der Bundesregierung 17/2692 auf Kleine Anfrage Bündnis 90/Die Grünen 17/2585). Für die Erhaltung der Bundesfernstraßen sind von 2003-09 allein in NRW 2,02 Milliarden Euro aufgewendet worden, zur Fertigstellung begonnener Bedarfsplanprojekte werden ab 2011 noch ca. 1,3 Mrd. Euro eingesetzt (Antwort der Bundesregierung 17/2700 auf eine andere Kleine Anfrage der Fraktion 17/2603).
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Ein Gastbeitrag von Dr. Susanne Mertens, LL.M. Bei der Errichtung, Instandsetzung und Wartung technischer Anlagen in Immobilien bestehen Auslegungsspielräume und Einordnungsschwierigkeiten. Der erheblich höhere Schwellenwert für die Beschaffung von Bauleistungen führt immer wieder zu Streitigkeiten, ob es sich bei den Leistungen mit Einbau und Verkabelung um Bauleistungen handelt. Dem OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 14.04.2010 – VII-Verg 60/09) lag ein Fall zur Entscheidung vor, bei dem die Wartung der Anlage und der Austausch von ca. 2500 Brandmeldern beschränkt nach VOB/A ausgeschrieben war. Der geschätzte Auftragswert lag mit 450.000,00 EUR deutlich über dem EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen. Kern der Auseinandersetzung: Werden hier EU-weite Ausschreibungspflichten – nämlich für Dienstleistungen – umgangen?