Recht
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Am 19.05.2022 beschloss der Bundestag das LNG-Beschleunigungsgesetz LNGG, dem der Bundesrat am 20.05.2022 zustimmte. Das Gesetz wird in den nächsten Tagen in Kraft treten. Das Gesetz enthält gravierende Eingriffe in das Vergaberecht, allerdings begrenzt auf die sechs LNG-Terminal-Projekte.
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Bietergemeinschaften (BiGe) werden in der Beschaffungspraxis häufig gebildet. Unternehmen versuchen dadurch ihre Wettbewerbschancen zu verbessern oder erst zu ermöglichen. Auftraggeber hingegen sehen BiGe mitunter skeptisch. Insbesondere im Hinblick auf die Leistungserbringung werden häufig Bedenken angemeldet. Das Vergaberecht will dem vorbeugen. Öffentliche Auftraggeber können daher vorschreiben, dass bestimmte kritische Aufgaben von einem BiGe-Mitglied ausgeführt werden müssen. Darf eine Vergabestelle auch verlangen, dass die Leistungen mehrheitlich vom bevollmächtigten Mitglied einer BiGe direkt erfüllt werden? Der EuGH verneint die Frage.
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Der Anwendungsbereich der Bereichsausnahme Rettungsdienst/Gefahrenabwehr aus § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB ist nicht auf den Katastrophen- und Zivilschutz beschränkt. Auch bei reiner Personalgestellung in der gesundheitlichen Gefahrenabwehr ist GWB-Vergaberecht nicht anwendbar.
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Ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns besteht nicht, wenn der öffentliche Auftraggeber ein mit einer Aufhebung des ersten Vergabeverfahrens und einer fehlerfreien Neuvergabe wirtschaftlich und wertungsmäßig entsprechendes Ergebnis herbeiführt, indem er mit demjenigen, der den Zuschlag zu Unrecht erhalten hat, einen Aufhebungsvertrag schließt und sodann in Bezug auf den gleichen Auftrag ein neues Vergabeverfahren durchführt (amtlicher Leitsatz).
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Die Feststellung, ob Leistungen soziale oder besondere Dienstleistungen darstellen, ist in der Praxis oftmals mit Schwierigkeiten verbunden. Dabei ist insoweit ein hohes Maß an Rechtssicherheit erforderlich, da andernfalls ggf. auf die entsprechenden Sonderregelungen zurückgegriffen wird, obwohl dies nicht gerechtfertigt ist. Dies kann fatale Folgen nach sich ziehen. Nunmehr hat sich die Vergabekammer Westfalen ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob Sicherheitsdienstleistungen für Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünfte soziale oder besondere Dienstleistungen sind. Dies hat sie überraschend verneint.
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Das Thema Open Source Software (OSS) gewinnt bei öffentlichen Ausschreibungen zunehmend an Bedeutung. Öffentliche Auftraggeber wollen häufig aufgrund politischer Zielvorgaben finanziell und organisatorisch unabhängiger von (großen) Anbietern proprietärer Software werden. Oft werden dabei jedoch vergaberechtliche Prämissen nicht hinreichend berücksichtigt. Dieser dreiteilige Beitrag beschäftigt sich mit aktueller Rechtsprechung und aktuellen Problemfeldern rund um OSS-Vergaben. Im vorliegenden ersten Teil werden anhand einer aktuellen Entscheidung der VK Baden-Württemberg Fallstricke bei der Leistungsbeschreibung und der Wahl einer wettbewerbsbeschränkenden Verfahrensart aufgezeigt.
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Die Festlegung von (die technische Bewertung betreffenden) Mindestanforderungen ist grundsätzlich auch im offenen Verfahren zulässig! – In Art. 29 (Verhandlungsverfahren), Art. 31 (Innovationspartnerschaft) und Art. 45 (Varianten) der Richtlinie 2014/24/EU finden sich ausdrücklich Regelungen zu Mindestanforderungen, während Art. 27 (offenes Verfahren) hierzu keine Aussagen trifft. Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass die Festlegung von Mindestanforderungen im offenen Verfahren nicht zulässig wäre. Die Bestimmung eines qualitativen Mindeststandards ist Ausfluss des Rechts des Auftraggebers, die Wertungsvorgaben und damit die Wirtschaftlichkeit der Angebote auch im offenen Verfahren selbst zu definieren.
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Die Durchführung von Vergabeverfahren bindet Zeit- und Personalressourcen des Auftraggebers. Bei der Einschaltung externer Dritter in die Abwicklung des Vergabeprozesses lauern aber Fallstricke. Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es und wie weit darf der öffentliche Auftraggeber bei der Inanspruchnahme externer Dienstleister und der Übertragung von Verantwortlichkeiten gehen?
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Das OLG Frankfurt a.M. fordert, dass für ein Mindestmaß an Vergleichbarkeit einer Referenz die Mindestbedingungen der ausgeschriebenen Leistung maßgeblich seien – Die Festlegung der Eignungskriterien und die Angabe der Belege, die für die Prüfung derselben gefordert werden, sind ein viel besprochenes Thema im Vergaberecht. Unbestritten darf die Eignungshürde nicht so hoch gesetzt werden, dass Eignungskriterien nicht mehr im Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und unangemessen sind. Das OLG Frankfurt a.M. vertritt die Auffassung, dass diese Hürde allerdings auch nicht zu niedrig angesetzt werden dürfe. Unser langjähriger Autor Dr. Roderic Ortner wirft einen kritischen Blick auf diese Entscheidung.
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Informationsrechte eines unterlegenen Bieters werden durch § 46 UVgO abschließend geregelt, weswegen es kein Recht auf Einsicht in die Vergabeakten gibt – Weitergehende Auskunftsansprüche als nach § 46 OVgO selbst, sind auch nicht aus § 242 BGB abzuleiten. Auch § 165 GWB und § 4 Abs.1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) vermitteln keine weitergehenden Ansprüche als nach § 46 UVgO geschuldet.