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§ 107 Abs.3 GWB, § 4 EG VOL/A
Häufig stellt sich bei sich schnell ändernden Produktzyklen wie bei der Beschaffung von IT-Produkten die Frage der Marktverfügbarkeit. Was bedeutet „Marktverfügbarkeit“ und wann muss diese vorliegen? Damit hatte sich die VK Bund (Beschluss v. 19.12.2011 – VK 3-158/11) bei der Beschaffung zum „Rahmenvertrag Gehärtete Notebooks“ im Dezember letzten Jahres beschäftigt.