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„Nach der Reform ist vor der Reform“ – dieses geflügelte Wort konnte man in vergaberechtlichen Newslettern…
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Die Zentrale Verwaltung der Universität Stuttgart, Dezernat Finanzen, sucht zwei Einkäufer (m/w/d) in Vollzeit. Nähere Einzelheiten…
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Bei Verwendung eines Punktesystems müssen die Bieter aus dem Vergabeunterlagen klar erkennen können, ob und wie sie mit einer bestimmten Leistung die Höchstpunktzahl erreichen können. Entsprechende Fehler sind für Bieter mangels einer einheitlichen Rechtsprechung und gefestigten Vergabepraxis schwer erkennbar, sodass ihre Rüge nach der Vorabinformation regelmäßig noch rechtzeitig ist.
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Das Jahr neigt sich mit schnellen Schritten dem Ende entgegen, wir möchten Sie aber an dieser Stelle kurz auf die Seminar-Highlights unserer DVNW-Akademie im Dezember hinweisen. Profitieren Sie von unseren attraktiven Frühbucherrabatten.
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Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände (Deutscher Städtetag, Deutscher Landkreistag, Deutscher Städte- und Gemeindebund) hat zum Entwurf der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) gegenüber dem Bundeswirtschaftsministerium Stellung genommen. Diese möchten die neuen Flexibilisierungen im Oberschwellenbereich gerne unterhalb der Schwelle übernehmen, nicht jedoch solche, die Gestaltungsspielräume einengende, Neuerungen.
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Ein probates Mittel zur Erkundung des relevanten Bietermarktes für den in Rede stehenden Vergabegegenstand ist der Besuch einer Fachmesse. Hier kann der Auftraggeber mit diversen Unternehmen zur Vorbereitung der Vergabe Gespräche führen oder weitere Termine vereinbaren. Potentielle Bieter haben allerdings keinen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber auch mit ihnen Gespräche führt. Der Auftraggeber kann sich auf einige, wenige Gesprächsteilnehmer beschränken.
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Mit Rundschreiben (V M Nr. 05 / 2016) vom 10.10.2016 informiert die Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt zur Geltung der VOB 2016 und den wesentlichen Änderungen in der VOB/A Abschnitt 1 sowie VOB/C. Das Rundschreiben finden Sie hier.
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Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie „über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen“ vorgelegt. Die Richtlinie selbst trat am 26. Mai 2014 in Kraft (wir berichteten), sie ist bis zum 27. November 2018 in nationales Recht umzusetzen.
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§ 16 Abs. 6 Nr. 1 EG VOB/A a.F. ist grundsätzlich keine bieterschützende Norm. Ausnahmsweise kann sich ein Bieter auf sie berufen, wenn das Angebot in Marktverdrängungsabsicht abgegeben wurde. Dafür trägt der Bieter die Darlegungs-und Beweislast.