Liefer- & Dienstleistungen
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Das Argument der Dringlichkeit wird von vielen Auftraggebern nicht immer mit der gebotenen Zurückhaltung zur Begründung von Direktvergaben herangezogen. Auch in der hier dargestellten Entscheidung der VK Bund war ein Fall der Dringlichkeit entgegen der Annahme des Auftraggebers nicht gegeben. Zwar zielte die Vergabe darauf ab, Produkte zu beschaffen, welche für den Schutz von Leib und Leben der Anwender (Polizisten) von großer Bedeutung sind. Doch hatte der Auftraggeber es versäumt die Neuvergabe des auslaufenden Rahmenvertrages rechtzeitig einzuleiten. Gegenstand der Entscheidung war dabei neben der Frage, ob Dringlichkeit vorliegt, auch die Anforderung an die Herstellung eines ausreichenden Wettbewerbs im Falle eine Dringlichkeitsvergabe nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV.
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Die Bundesregierung verteidigt in einer Antwort (20/4184) auf eine Kleine Anfrage (20/3882) der Fraktion Die Linke das Verfahren zur Maskenbeschaffung durch das Gesundheitsministerium während der Corona-Pandemie. Im Frühjahr 2020 habe eine außerordentlich angespannte Marktsituation im Hinblick auf medizinische Schutzausstattung bestanden, da viele Käufer weltweit gleichzeitig auf einen begrenzten Markt zugegriffen hätten.
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Zuschlagskriterien führen zum wirtschaftlichsten Angebot. Die VK Bund hat entschieden, welche Ausgestaltung der Zuschlagskriterien das Gebot der Bestimmtheit gem. § 127 Abs. 4 Satz 1 GWB verfehlt. Lassen sich aus dem Einzelfall allgemeine Handlungsempfehlungen ableiten?
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Im Mai und Juni 2022 führten die Architektenkammern der Länder unter Federführung der Bundesarchitektenkammer (BAK) eine Online-Befragung der freiberuflich tätigen Kammermitglieder zur Struktur ihrer Büros durch. Die Ergebnisse wurden jetzt veröffentlicht. Weitere Informationen finden Sie hier.
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Das Beschaffungsamt des BMI (BeschA) aktualisiert regelmäßig seine Rahmenvertrags-Roadmap, aktuell veröffentlicht: 14.10.2022. Die Rahmenvertrags-Roadmap umfasst die Rahmenverträge der Zentralstelle IT-Beschaffung (ZIB), die von der ZIB ausgeschrieben werden. Diese Planungsunterlage soll die Transparenz des Beschaffungsprozesses fördern.
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Für das Sofortprogramm zur Bergung und Vernichtung von Munitionsaltlasten in Nord- und Ostsee sollen im kommenden Jahr zusätzliche Mittel in Höhe von acht Millionen Euro zur Verfügung gestellt werden.
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Die Corona-Pandemie bestimmte zuletzt, zweieinhalb Jahre nach ihrem Ausbruch, unter anderem aufgrund weggefallener Einschränkungen des öffentlichen Lebens und aufgrund anderer globaler Krisen den öffentlichen Diskurs deutlich weniger stark als noch zu ihrem Beginn. Die Bundesregierung und die sie tragenden Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP gehen jedoch davon aus, dass neben dem verstärkten Auftreten von Subtypen der Variante Omikron des Coronavirus und dem jederzeit möglichen Auftreten von neuen Varianten durch saisonbedingte Effekte mit einem Wiederanstieg der Infektions- und der Hospitalisierungszahlen zum Herbst/Winter 2022/2023 zu rechnen ist. Das am 07.09.2022 vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 beinhaltet mögliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie, die nicht nur in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert werden, sondern die auch zu einem erhöhten Bedarf an entsprechenden Leistungen wie Schnelltests führen können. Infolgedessen stehen Bund, Länder und Kommunen vor der Herausforderung, einen solchen möglicherweise steigenden Bedarf ggf. auch kurzfristig zu decken. Antworten auf die Frage, ob und wie derartige kurzfristige Bedarfe mit den Instrumenten des Vergaberechts gedeckt werden können, gibt der hier besprochene Beschluss des Vergabesenats beim Hanseatischen OLG Bremen.
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In einem bislang unveröffentlichten, aber bestandskräftigen Beschluss hält die Vergabekammer Südbayern für elektronische Vergabeverfahren nicht mehr an ihrer Auffassung zu den anwesenden Personen bei der Angebotsöffnung fest: Mangels Manipulationsgefahr könne es sich bei den beiden von § 55 Abs. 2 S. 1 VgV geforderten Vertreter:innen des öffentlichen Auftraggebers auch um Mitarbeiter:innen eines externen (Beschaffungs-)Dienstleisters handeln. Es müssten nicht zwingend Bedienstete des Auftraggebers selbst sein, die die Öffnung der Angebote durchführen. Die Kammer schließt sich der insoweit großzügigeren Haltung des OLG Düsseldorf an.
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Der „Wettbewerb light“ bei Dringlichkeit: eine illustre Figur des Vergaberechts, die ihre Existenz zwar nicht dem Gesetzgeber, dafür aber dem nicht minder relevanten Schöpfungswillen der Rechtsprechung verdankt. Das Kammergericht hat in einer jüngeren Entscheidung nun noch einmal „einen oben draufgelegt“.
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Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Gelegenheit zur Klärung einer zentralen Rechtsfrage im Datenschutzrecht zur Schaffung von Rechtssicherheit für Auftraggeber und Bieter in Vergabeverfahren verstreichen lassen. Statt materiell-rechtliche Fragestellungen zu überprüfen, verweist der Vergabesenat auf den guten Glauben an Garantien im Angebot zur vertragskonformen Leistungserbringung.