Recht
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Vergabekonforme zentrale Beschaffungstätigkeit oder unzulässige Auslagerung der Vergabeentscheidung?
Viele öffentliche Auftraggeber haben sich schon einmal Gedanken darüber gemacht, ob und wie ihre öffentliche Beschaffungstätigkeit zumindest in Zeiten enger zeitlicher und personeller Ressourcen ausgelagert werden darf, obwohl die Vorbereitung, Durchführung und Beratung in Vergabeverfahren zu den klassischen Aufgabenbereichen der öffentlichen Verwaltung gehört. Die Auslagerung der Vergabeentscheidung ist grundsätzlich an unterschiedliche externe Stellen denkbar. So kommen als gängigste externe Stellen Unternehmensberatungen, Rechtsanwaltskanzleien, Architekten- und Ingenieurbüros und ähnliche Beschaffungsdienstleister oder zentrale Beschaffungsstellen in Betracht.
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Mit den in § 108 GWB geregelten Vergabeausnahmen bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit sollte die Rechtsunsicherheit bei Inhouse-Geschäften und interkommunaler Zusammenarbeit beseitigt werden. Erreicht wurde das gesetzgeberische Ziel noch nicht. Vor allem Beschaffungen bei gemeinsamer Kontrolle mehrerer öffentlicher Auftraggeber sind fehleranfällig, wie ein Richterspruch des EuGH beweist.
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Ein Beitrag im Rahmen der Konsultation zur Transformation des Vergaberechts (zur derzeit laufenden Konsultation siehe Vergabeblog.de vom 05/01/2023, Nr. 52121). Und ein Appell für mehr Wettbewerb und Rechtsstaatlichkeit.
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Die VK Rheinland hat sich in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss intensiv mit der umstrittenen Frage auseinandergesetzt, ob Bieter in Verhandlungsverfahren in der Angebotsphase Rechtsschutz gegen die im Teilnahmewettbewerb fehlerhaft bejahte Eignung eines Konkurrenten geltend machen können. Das OLG Düsseldorf hatte im Jahr 2021 für Aufsehen gesorgt, als es entschied, dass Konkurrenten derartige Vergabeverstöße aufgrund des Vertrauensschutzes des Bieters, dessen Eignung unzutreffend angenommen wurde, hinnehmen müssen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.03.2021 – Verg 9/21). Gegen diese Auffassung hat die VK Rheinland nunmehr klar Stellung bezogen.
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Ob ein Auftrag zu einer Sektorentätigkeit bestimmt ist, ist funktional und nach einheitlichen Maßstäben zu beurteilen.
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Anlässlich der Vorlage eines lettischen Gerichts befasst sich der EuGH mit dem Umgang mit Angeboten zwei miteinander konzernverbundener Bieter. Einerseits ist ein möglichst großes Bieterfeld wettbewerblich wünschenswert. Andererseits besteht die Gefahr einer wettbewerbswidrigen Abstimmung zwischen den konzernverbundenen Unternehmen. Was ist von Bietern und Auftraggebern zu beachten?
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Der EuGH hat einem engen Verständnis der Aufgreifschwelle für ungewöhnliche niedrige Angebote eine Absage erteilt. Ein Vergleich der Angebotspreise sei hilfreich, aber keinesfalls das einzige Kriterium, um die näher zu überprüfenden Angebote herauszufiltern.
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Öffentliche Auftraggeber haben einen hohen Bedarf an Beschaffungsdienstleistungen. Hier hat sich in den letzten Jahren eine eigene Branche etabliert. Ungeklärt war hierbei jedoch bis zuletzt die Frage, inwiefern die Beschaffungsdienstleister auch Rechtsdienstleistungen erbringen können bzw. dürfen. Hierzu hat das OLG Düsseldorf nunmehr eindeutige Vorgaben gemacht.
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Bald ist es wieder soweit: das Jahr neigt sich dem Ende zu. Manche Bieter argwöhnen, dass Auftraggeber die Feiertage zwischen den Jahren mitunter geschickt für ihre Informationsschreiben nach § 134 GWB nutzen. Die Mindeststillhaltefrist bis zum Zuschlag ist nämlich in Kalendertagen, nicht in Arbeitstagen bemessen. Wer die vollen 10 Tage für die Erstellung eines Nachprüfungsantrags nutzen möchte, muss
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Mit Beschluss vom 31.08.2022 befasst sich die VK Bund mit dem Dauerbrenner „fehlende Bekanntmachung von Eignungskriterien“ und stellt dabei Folgendes fest: Wenn der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung die Eignungskriterien weder direkt noch durch einen weiterführenden Link zum direkten Abruf der Eignungskriterien aufnimmt, liegt zwar ein Vergaberechtsverstoß gegen § 122 Abs. 4 Satz 2 GWB vor. Für den Erfolg des Nachprüfungsantrags ist jedoch maßgeblich, dass