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Auf Märkten mit einem harten Preiswettbewerb – wie insbesondere der Reinigungsbranche – suchen Auftraggeber oft nach Möglichkeiten, ein bestimmtes Qualitätsniveau der Leistung zu sichern. Die personelle Ausstattung wird dabei zunehmend als Anknüpfungspunkt gesehen (vgl. Beitrag Pfarr vom 6.12.2011: „OLG Düsseldorf: Härtere Zeiten für Dumping-Angebote? (Beschluss v. 08.09.2011 – Verg 80/11“) Das OLG Düsseldorf hat jedoch dem pauschalen Verbot des Einsatzes geringfügig Beschäftigter einen Riegel vorgeschoben (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2013, Az.: VII – Verg 35/12).
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Ein Gastbeitrag von Dr. Oliver Heinrich, BHO Legal
Ausweislich der Koalitionsvereinbarung vom 18. Februar 2013 zwischen der neuen rot-grünen Regierungskoalition von Niedersachsen droht auch in diesem Bundesland die Überarbeitung des derzeitigen Landesvergabegesetzes (LVergabeG). Die zu erwartenden Änderungen erinnern an das Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (TVgG-NRW), welches bislang nicht allzu viele Anhänger gefunden hat. Unser Gastautor Dr. Oliver Heinrich befasst sich schon länger intensiv mit den rechtlichen (Un-)Tiefen des TVgG-NRW, in seinem Beitrag zeigt er, dass der Teufel im Detail stecken kann, so dass man am Ende nur hoffen kann, dass Niedersachsen nicht dieselben Fehler begeht wie der unmittelbare Nachbar.
Am 30.01.2013 hat der Sächsische Landtag (Foto) das neue Landesvergabegesetz der CDU/FDP-Koalition beschlossen. Die bemerkenswerteste Eigenschaft neben der Verschlankung von 23 auf 11 Paragrafen und dem Wegfall der Durchführungsverordnung: Man verzichtet, so die Landesregierung, “auf den Zwang zu jeglichen sachfremden gesellschaftspolitischen, sozialen und ökologischen Auflagen.”
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Am 1. Mai trat für Nordrhein-Westfalen das “Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG – NRW)” in Kraft. Verstößt ein Auftragnehmer gegen seine Verpflichtungen aus dem Gesetz, kann dies für ihn gravierende Folgen haben, bis zum Ausschluss von sämtlichen öffentlichen Auftragsvergaben für drei Jahre. Unser Autor Rechtsanwalt Dr. Roderic Ortner gibt einen kurzen Überblick über die für die Praxis sehr relevanten Vorschriften.
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In der Vergangenheit hat die öffentliche Hand immer wieder versucht, mit gutem Beispiel voranzugehen und von ihren Auftragnehmern die Zahlung von Tariflöhnen an ihre Mitarbeiter zu fordern. Die dafür in den Ausschreibungsunterlagen aufgestellten Tariftreueklauseln wurden jedoch stets als vergaberechtswidrig verworfen. Mit der GWB-Novelle 2009 sind nunmehr gesetzliche Voraussetzungen dafür geschaffen worden, unter bestimmten Voraussetzungen die Einforderung der Tariftreue in öffentlichen Vergabeverfahren zuzulassen.
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Am 23. Juli ist das umstrittene Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz in Kraft getreten. Dies sieht u.a. vor, dass Auftragnehmer künftig mindestens einen Stundenlohn von 7,50 Euro zahlen. Weiterführende Informationen finden Sie in unserem Beitrag hier.
Die Parlamentarier verabschiedeten in ihrer letzten Sitzung vor der Sommerpause das neue Berliner Vergabegesetz. Auftragnehmer von Öffentlichen Aufträgen in Berlin, d.h. im Auftrag des Senats, der Bezirke oder eines landeseigenen Unternehmens, müssen künftig mindestens einen Stundenlohn von 7,50 Euro bezahlen. Außerdem enthält das Gesetz auch die Pflicht zur umweltfreundlichen Beschaffung sowie zur ausschließlichen Beschaffung von Waren, die unter der Beachtung der Kernarbeitsnormen nach ILO hergestellt wurden.
Was für die einen aber nach wie vor ein zahnloser Tiger, ist für andere bereits zu weitreichend.
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Die tarifliche Entlohnung der Mitarbeiter ist bei öffentlichen Ausschreibungen auch als Zuschlagskriterium nicht zulässig. Zu diesem Ergebnis kam die VK Schleswig-Holstein in einer Entscheidung vom 14.01.2010 (VK SH 25/09).
Anders als die bisherige vergaberechtliche Rechtsprechung zu Tariflöhnen begründete die VK dies jedoch nicht mit einer fehlenden allgemeinen gesetzlichen Regelung zur Zahlung von Tariflöhnen. Nach Auffassung der VK Schleswig-Holstein fehlt es an dem notwendigen sachlichen Zusammenhang zwischen der tariflichen Entlohnung der Mitarbeiter und dem Gegenstand des Auftrages; d.h. konkret: der Qualität der Arbeit.
Knapp 18 Monate nach dem sog. Rüffert-Urteil des Europäischen Gerichtshofes hat der Berliner Senat vergangene Woche eine Novelle für das Berliner Vergabegesetz beschlossen. Danach vergibt Berlin in Zukunft öffentliche Aufträge nur noch an Unternehmen, wenn eine Mindestentlohnung von 7,50 EUR gezahlt wird. Nach den Worten des Wirtschaftssenators Harald Wolf ist Berlin damit das erste Bundesland, das nach der EuGH-Entscheidung „klar Flagge zeigt“. Berlin übernehme damit bundesweit eine Vorreiterrolle bei der Wahrung sozialer und ökologischer Mindeststandards und beim Kampf gegen Sozialdumping, so Wolf.
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In der juristischen Auseinandersetzung um die Vergabe der Postdienstleistungen der Stadt Dortmund hat der Vergabesenat des OLG Düsseldorf am 29.07.2009 entschieden (VII-Verg 18/09), dass die Forderung nach Zahlung eines Mindestlohnes unzulässig ist. Die Stadt Dortmund hatte von den Bietern die Vorlage einer Erklärung über die Zahlung des Mindestlohns nach der Postmindestlohnverordnung verlangt. Vor dem Hintergrund der alten Fassung des GWB erklärte das OLG Düsseldorf diese Forderung für vergaberechtswidrig.
Die Gewerkschaft IG Bauen-Agrar-Umwelt warnt angesichts der erleichterten Vergabemöglichkeiten durch das Konjunkturpaket II vor Sozialdumping: Durch die Lockerung der Vergaberichtlinien hätten die Kommunen „eine große Verantwortung, die richtigen Firmen auszuwählen“, sagte der Osnabrücker Regionalleiter der Gewerkschaft, Wolfgang Jägers. Er forderte einen „Sozialcheck“, der Schwarzarbeit und Lohndumping verhindere. Die Zahlung von Tariflohn und faire Arbeitsbedingungen hätten Vorrang vor dem billigsten Angebot. Der Landkreis Schaumburg sieht das genauso und hat erste Konsequenzen gezogen:
Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort (16/11181) auf eine Kleine Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen (16/10965) zu den Möglichkeiten der Anwendung sozialer Kriterien bei der öffentlichen Auftragsvergabe mitteilt, hält sie einen Verstoß gegen einen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag für einen Rechtsverstoß, „der die Zuverlässigkeit eines Unternehmens in Frage stellt und dazu führt, dass dieses Unternehmen vom Wettbewerb um einen öffentlichen Auftrag ausgeschlossen werden muss„.
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Soziale Kriterien bei der öffentlichen Auftragsvergabe interessieren die Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen. In einer Kleinen Anfrage (16/10965) wollen die Abgeordneten wissen, welche Möglichkeiten Bundesbehörden haben, damit bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen Tarifverträge eingehalten werden.
Die Frage, wie mit sozialen oder ökologischen Gesichtspunkten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge umzugehen ist, haben Vertreter von Wirtschaft und Gewerkschaften in einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie des Deutschen Bundestags unterschiedlich bewertet. Gegenstand der Anhörung waren der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Vergaberechts (16/10117) sowie Anträge der FDP (16/9092), der Linksfraktion (16/6930, 16/9636) und von Bündnis 90/Die Grünen (16/6791, 16/8810) zu diesem Thema.
Rheinland-Pfalz hat eine Entschließung „zur Absicherung eines europarechtskonformen Entgeltschutzes bei öffentlichen Auftragsvergaben“ in den Bundesrat eingebracht (BR-Drs. 254/08): Der Bundesrat soll die Bundesregierung auffordern, auf einen flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohn bei öffentlichen Aufträgen hinzuwirken, der mit geltendem EU-Recht vereinbar ist bzw. dieses zu diesem Zweck gleich entsprechend zu ändern.
Die Kopplung öffentlicher Aufträge an die Einhaltung von Tarifverträgen ist nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) unzulässig. Dieser verwarf mit Urteil vom 03.04.2008 (C-346/06, „Rüffert“) eine entsprechende Regelung des Niedersächsisches Vergabegesetzes und setzt sich damit zugleich in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.