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Ist ein Bieter aufgrund eigener Kapazitäten in der Lage, die ausgeschriebenen Leistungen insgesamt zu erbringen (und…
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Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung – BASE sucht für den Standort Berlin ab…
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Deutschland hat im Bereich der digitalen Dienstleistungen und Transparenz der Verwaltung großen Nachholbedarf. Das war die einhellige Meinung der Sachverständigen in einem Öffentlichen Fachgespräch des Ausschusses für Digitale Agenda
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Bedarfsposition, Eventualposition, Wahlposition oder Alternativposition worin liegt der Unterschied? Viele öffentliche Auftraggeber verwenden die Begriffe relativ unbedarft und messen dieser Frage wenig Bedeutung bei. Wie eine aktuelle Entscheidung der Vergabekammer des Bundes zeigt, kann genau das aber ziemlich riskant sein.
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Öffentliche Auftraggeber des Bundes können seit gestern ihre Bedarfe für Rahmenverträge über das neue elektronische Bedarfserhebungstool (BET) an die zentralen Vergabestellen des Bundes melden.
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Die zum 1. Januar 1996 erfolgte Übertragung der Zuständigkeit für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) auf die Länder (Regionalisierung) hat den Wettbewerb in diesem Marktbereich befördert. Zu dieser Einschätzung gelangt die Bundesregierung in ihrem „Bericht zur Vergabepraxis im Schienenpersonennahverkehr nach der Änderung der Vergabeverordnung vom 1. Dezember 2002“, der als Unterrichtung (18/12711) vorliegt.
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Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat gestern eine Studie veröffentlicht, die die sog. EPC-Fähigkeit (Engineering, Procurement & Construction) deutscher Unternehmen untersucht für die Bereiche Bauwirtschaft, Maschinen- und Anlagenbau, Bahnindustrie, Planung und Beratung sowie Elektro- und Elektronikindustrie.
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Mit dem Thema „Moderner Staat – Chancen durch Digitalisierung“ befasst sich der Ausschuss für Digitale Agenda am Mittwoch, 21. Juni 2017 in einem öffentlichen Fachgespräch.
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Mit dem Beitrag im Vergabeblog am 18.4.2017 unter dem Titel „eVergabe: Heute zündet die 2. Stufe der Umsetzungspflicht für Zentrale Vergabestellen“ wurde über die die grundsätzliche Verpflichtung zur eVergabe durch Zentrale Beschaffungsstellen ab dem 18.4.2017 berichtet (Vergabeblog.de vom 18/04/2017, Nr. 30786). Bereits ein Jahr zuvor wurde die 1. Stufe mit Inkrafttreten des neuen oberschwelligen Vergaberechts im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, der Vergabeverordnung (VgV), der Sektorenverordnung (SektVO) und der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) gezündet.
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Allein die fehlerhafte Wahl des Vergabeverfahrens rechtfertigt als schwerer Vergabeverstoß bereits den Widerruf einer Zuwendung, ohne dass der Zuwendungsgeber verpflichtet ist, einen zusätzlichen Verstoß gegen das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung zu belegen. Ein unzulässiges Vergabeverfahren (hier: die beschränkte Ausschreibung) kann nicht im Nachhinein damit gerechtfertigt werden, dass auch eine andere Vergabeart (hier: die freihändige Vergabe) zulässig gewesen wäre.
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Das Präsidium des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie hat Dieter Babiel zum Hauptgeschäftsführer des Hauptverbandes ernannt. Babiel tritt spätestens zum 01.11.2017 die Nachfolge von RA Michael Knipper an, der – nach über 21 Jahren als Hauptgeschäftsführer des Hauptverbandes – in den Ruhestand tritt (Foto: Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. ).
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Heute Abend findet in Berlin-Mitte das nächste Treffen der Regionalgruppe Berlin des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) statt. Wenn Sie noch teilnehmen möchten, Anmeldung hier. Noch kein Mitglied im DVNW? Zur Anmeldung geht es hier.
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Die in § 97 GWB normierten Grundsätze des Vergaberechts sind während des gesamten Vergabeverfahrens einzuhalten. Neben der Erstellung der Vergabeunterlagen zur Angebotsaufforderung stellt dabei die Angebotswertung in ihren vier Stufen für die Zuschlagserteilung ein wesentliches Instrument dar.