Digitales Netzwerk
Login
-
Nachfolgend geben wir den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die…
21 Minuten
-
Das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe sucht zum 01.12.2020 für…
1 Minute
-
Am 07.02.2017 wurde die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie soll den 1. Abschnitt der bisher geltenden Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) ersetzen. In ihrer letzten Fassung wurde die UVgO noch in einigen Punkten geändert. Dieser Beitrag vergleicht die Endfassung der UVgO mit dem bislang bekannten Diskussionsentwurf (nachfolgend: Entwurf) vom 31.08.2016.
-
In einer kleinen Serie möchten wir Ihnen in loser Folge die Beiratsmitglieder im DVNW vorstellen. Unser heutiger Interviewpartner Prof. Dr. Michael Eßig ist Leiter des Forschungszentrums für Recht und Management öffentlicher Beschaffung (FoRMöB) und Inhaber des Lehrstuhls für Materialwirtschaft und Distribution der Universität der Bundeswehr München.
-
Heute, am 7.2.2017, erfolgte die Bekanntmachung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) im Bundesanzeiger (BAnz AT 07.02.2017 B1).
-
Gelungene Reform oder missglücktes Reförmchen? Ist nach der Reform vor der Reform? Wie schneidet die UVgO, das neue Regelwerk zur Unterschwellenvergabe im Vergleich zur VOL-Novelle 2009 ab?
-
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde mit der Vergaberechtsreform 2016 in das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Form des § 97 I 2 eingearbeitet und stellt nunmehr einen Grundsatz für das öffentliche Beschaffungswesen im Oberschwellenbereich dar. Damit wird die „proportionalitas“ in einem Atemzug mit der Wirtschaftlichkeit genannt und als ebenso obwaltendes Prinzip eingesetzt[1].
-
Was gilt künftig im Hinblick auf die Vergabe von Gutachtenaufträgen an Anwalts- und Steuerberatungskanzleien? Wie ist der neue § 50 UVgO in diesem Zusammenhang anzuwenden?