Nachreichen
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§ 19 EG Abs. 2 S. 1 VOL/A Nach § 19 EG Abs. 2 S. 1 VOL/A können Auftraggeber Erklärungen und Nachweise, die auf Anforderung nicht vorgelegt wurden, nachfordern. Die VOL/A-EG sieht anders als § 16 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 VOB/A (6 Kalendertage) jedoch keine konkrete Nachfrist vor. In § 19 EG Abs. 2 S. 1 VOL/A heißt es lediglich, dass die Erklärungen und Nachweise bis zum Ablauf einer „zu bestimmenden Nachfrist“ nachgefordert werden können. Vor diesem Hintergrund hatte sich die VK Bund mit der Frage zu befassen, inwieweit eine Nachfrist von 21 Stunden zur Vorlage fehlender Erklärungen ausreichend ist.
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§ 19 EG VOL/A Seit Inkrafttreten der VOL/A 2009 hat der öffentliche Auftraggeber die Möglichkeit, fehlende Nachweise und Erklärungen von den Bietern nachzufordern. Diese Nachforderungsmöglichkeit gilt jedoch grundsätzlich nicht für fehlende Preisangaben. Dies hat die VK Nordbayern in ihrer Entscheidung vom 03.02.2011 (Az 21. VK-3194-50/10) nunmehr ausdrücklich bestätigt. Sie kam dabei zu dem Ergebnis, dass das Angebot wegen der fehlenden Preisangabe zwingend auszuschließen war.
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Endlich gibt es eine aktuelle Entscheidung zu einer der wichtigsten neuen Regelungen in den Vergabeordnungen: Die Vergabekammer (VK) Nordbayern hat entschieden, dass in den Vergabeunterlagen geforderte Nachweise oder Erklärungen nach der neuen Regelung in § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2009 auch noch nach Angebotsabgabe vom Bieter vorgelegt werden können. Ein Ausschluss des Bieters wegen fehlender Unterlagen ist nicht – mehr – gerechtfertigt.